Professionelle Vermögensverwaltung eignet sich vor allem dort, wo nicht eine Person allein entscheidet: bei Stiftungen mit einem Vorstand, bei Erbengemeinschaften mit mehreren Miterben und in Unternehmerfamilien über mehrere Generationen. Ausgeschlossen ist sie damit für niemanden. Ob sich professionelle Vermögensverwaltung für eine Einzelperson eignet, entscheidet sich an Vermögenshöhe, -komplexität, Zeit und Interesse an der eigenen Anlage. Sobald mehrere Personen über dasselbe Vermögen bestimmen, verschiebt sich die Antwort: Dann zählt aus unserer Sicht als Albrecht, Kitta & Co., unabhängige Vermögensverwaltung und Family Office aus Hamburg, zuerst die Entscheidungsfähigkeit und nicht der Depotstand.
Vor der Auswahl einzelner Investments steht deshalb der Weg zu einer Entscheidung, die alle mittragen.
Was Entscheidungsfähigkeit konkret bedeutet, klärt gleich der erste Abschnitt. Vorab der Überblick:
| Konstellation | Wer entscheidet | Wer unterschreibt |
|---|---|---|
| Stiftung | Vorstand, nach Satzung und Gesetz | die Stiftung, vertreten durch den Vorstand |
| Erbengemeinschaft | Mehrheit nach Erbteilen (laufende Verwaltung) oder alle gemeinsam (Verfügung) | alle Miterben oder eine bevollmächtigte Person |
| Unternehmerfamilie | die Eigentümerinnen und Eigentümer, nach Gesellschaftsvertrag | Person oder Gesellschaft, der das Vermögen gehört |
Andere Fragen behandeln wir an anderer Stelle: für wen sich eine Vermögensverwaltung als Einzelperson lohnt, wann eine Vermögensverwaltung sinnvoll wird und ab welcher Summe sich eine Vermögensverwaltung lohnt.
Was ändert sich, wenn nicht eine Person allein über das Vermögen entscheidet?
Wer allein über sein Vermögen bestimmt, stellt sich vor allem eine Frage: Kann ich das selbst? Sobald mehrere beteiligt sind, lautet die Frage anders: Können wir uns einigen und können wir unsere Entscheidung später begründen?
In Mandaten mit mehreren Entscheidern sehen wir bei Albrecht, Kitta & Co. immer wieder dieselben drei Dinge.
Erstens die Faktenbasis. Alle reden über dasselbe Vermögen, doch niemand hat denselben Stand. Die eine kennt das Depot, der andere den Mietvertrag, ein Dritter erinnert sich an eine Beteiligung, von der sonst niemand weiß.
Zweitens die Zuständigkeit. Wer darf allein handeln, wofür reicht eine Mehrheit und wofür müssen alle zustimmen? In den drei Konstellationen dieses Beitrags beantwortet das mal ein Gesetz, mal die Satzung, mal ein Gesellschaftsvertrag.
Drittens die Begründbarkeit. Eine Entscheidung muss später erklärbar sein: gegenüber dem Vorstand, den übrigen Miterben oder der nächsten Generation, die in zehn Jahren fragt, warum das damals so lief.
Für wen sich professionelle Vermögensverwaltung eignet, entscheidet sich bei Stiftungen, Erbengemeinschaften und Unternehmerfamilien deshalb zuerst an der Entscheidungsfähigkeit.
Gut zu wissen: An Faktenbasis, Zuständigkeit und Begründbarkeit lässt sich etwas ändern. Für alle drei Konstellationen gibt es eingespielte Wege, das zu klären, bevor über einzelne Anlagen gesprochen wird.
Woran wird der Stiftungsvorstand gemessen, wenn er das Vermögen anlegt?
Bei Stiftungen steht die Begründbarkeit im Vordergrund: Gemessen wird der Vorstand vor allem an seinem Entscheidungsprozess und nicht allein am Anlageergebnis. In Deutschland gibt es 27.082 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts (Bundesverband Deutscher Stiftungen, Pressemitteilung vom 27.04.2026). Jeder ihrer Vorstände muss zwei Dinge gleichzeitig liefern: Erträge für den Stiftungszweck und den Erhalt des Vermögens, aus dem diese Erträge kommen.
Nach § 83c Abs. 1 BGB ist das Grundstockvermögen ungeschmälert zu erhalten und der Stiftungszweck wird mit seinen Nutzungen erfüllt. Vereinfacht gesagt: Der Baum bleibt stehen, geerntet werden die Früchte. Bei einer auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftung besteht das Stiftungsvermögen aus dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen (§ 83b Abs. 1 BGB); das Grundstockvermögen ist der dauerhaft gebundene Kern.
Für den Vorstand zählt außerdem § 84a Abs. 2 BGB: Für Organmitglieder gilt die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Organmitglied unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.
Bewertet wird damit der Entscheidungsprozess. Ein Wertverlust allein ist noch keine Pflichtverletzung, aber eine undokumentierte Bauchentscheidung kann eine sein. Wie die Regeln auf deine Stiftung (falls vorhanden) wirken, klärst du am besten mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.
Was beschäftigt Stiftungsvorstände in der Praxis?
Stiftungsvorstände kommen häufig mit der Renditefrage zu uns und merken im Gespräch, dass ihr eigentliches Thema der Ausschüttungsbedarf im schwachen Jahr ist.
Es geht auch andersherum (Praxisbeispiel): Zuletzt standen bei einem Stiftungsvorstand Vermögensschutz und Risikomanagement klar im Vordergrund. Der Erhalt wog somit schwerer als die Aussicht auf Rendite. Eine solche Priorität schlägt sich in der Anlagerichtlinie nieder, etwa in einem höheren Anleiheanteil oder in Total Return Investments, also Strategien, die einen Ertrag unabhängig von der Marktrichtung anstreben. Auch diese Bausteine schwanken im Wert und der angestrebte Ertrag ist nicht zugesagt. Was zu deiner Stiftung passt, hängt von ihrem Zweck und ihrer Satzung ab.
Muss das Stiftungsvermögen nominal oder real erhalten werden?
Das Gesetz legt sich nicht fest. § 83c Abs. 1 BGB verlangt, das Grundstockvermögen „ungeschmälert“ zu erhalten, sagt aber nicht, ob damit derselbe Euro-Betrag gemeint ist (nominal) oder dieselbe Kaufkraft (real).
Erhalten und ausschütten zugleich fällt in der nominalen Lesart leichter. Rechnet man die Inflation mit, wird es anspruchsvoller: Von einer vor zwanzig Jahren gestifteten Summe lässt sich heute weniger bezahlen, von der Projektförderung bis zur Handwerkerrechnung. Wie das in eurer Satzung zu lesen ist, klärt ihr am besten mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.
Was gehört in eine Anlagerichtlinie und wer beschließt sie?
Anlagerichtlinien sind gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen nennt sie trotzdem eine „unverzichtbare Basis“ der Vermögensbewirtschaftung. Nach seinen Hinweisen gehören Anlagerichtlinien schriftlich dokumentiert, von den Gremien beschlossen und regelmäßig überarbeitet. Genannt werden vier Bestandteile:
- Präambel
- Anlagestrategie, Anlageziele und Anlagegrenzen
- Regelung der Zuständigkeiten
- Berichterstattung
Beschlossen wird die Anlagerichtlinie vom Vorstand, in der Satzung kann ein weiteres Gremium vorgesehen sein.
Eine Grenze nennt der Verband ausdrücklich: Die Inhalte von Anlagerichtlinien dürfen der Satzung nicht widersprechen. Ob eure Anlagerichtlinie zu eurer Satzung passt, klärt ihr mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.
Zum Weiterlesen: Wie aus einer Strategie konkrete Anlageentscheidungen werden, zeigen 3 Beispiele aus unserer Praxis.
Wer entscheidet in einer Erbengemeinschaft über das geerbte Vermögen?
Über das geerbte Vermögen entscheiden die Miterben gemeinsam, für die laufende Verwaltung mit der Mehrheit nach Erbteilen und für Verfügungen einstimmig. Der Nachlass wird nach § 2032 Abs. 1 BGB gemeinschaftliches Vermögen aller Erben, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Die Erbengemeinschaft entsteht automatisch und niemand wählt sie aus. Damit stehen Zuständigkeit und Faktenbasis im Vordergrund.
Wie häufig das vorkommt, zeigt keine amtliche Statistik. Zwei Zahlen geben aber eine Orientierung. 2025 gab es in Deutschland rund 1,0 Millionen Sterbefälle (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Januar 2026, vorläufig). Laut der Befragung „Erben und Vererben 2024“ des Instituts für Demoskopie Allensbach (1.086 Befragte, September 2024) haben nur 35 % der potenziellen Erblasser ein Testament verfasst. Wer ohne Testament stirbt, vererbt nach der gesetzlichen Erbfolge. Bei mehreren Erben führt sie direkt in die Erbengemeinschaft. Wer nach der gesetzlichen Erbfolge wie viel bekommt, zeigt unsere Infografik zur Erbschaft.
Laut der Befragung „Erben und Vererben 2024“ des Instituts für Demoskopie Allensbach haben 54 % der Erben mindestens eine Immobilie geerbt (2018: 40 %). Ein Haus lässt sich schwerer teilen als ein Depot und an diesem unteilbaren Teil entzündet sich der Streit häufig.
Was passiert, wenn ein Miterbe blockiert?
Ein einzelner Miterbe kann ein geerbtes Depot faktisch stilllegen: Für das Verfügen über einen einzelnen Nachlassgegenstand verlangt § 2040 Abs. 1 BGB alle Miterben gemeinsam. Für die laufende, ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses genügt dagegen die Mehrheit nach Erbteilen (§ 2038 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 745 Abs. 1 BGB).
Im Alltag heißt das: In der Verwaltungsfrage zählen die Quoten und nicht die Köpfe. Beim Verfügen kann auch eine Minderheit alles anhalten.
Ehrlich dazugesagt: Wo genau die Grenze zwischen Verwaltung und Verfügung bei Wertpapieren verläuft, ist im Einzelfall juristisch umstritten. Für eure Konstellation klärt das eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Erbrecht.
Braucht ihr erst eine Einigung, bevor ihr den Nachlass ordnen könnt?
Nein, nicht für alles. Zwei Dinge lassen sich unabhängig von der Auseinandersetzung klären, also von der endgültigen Aufteilung des Nachlasses.
Zum einen eine gemeinsame Faktenbasis: Was gehört zum Nachlass, was ist es wert und welche Verbindlichkeiten hängen daran? Zum anderen eine Liquiditätsübersicht: Welche Zahlungen stehen wann an, damit niemand unter Zeitdruck eine Immobilie oder Wertpapiere verkaufen muss. Beides kann die Gespräche versachlichen. Die Einigung darüber, wer am Ende was bekommt, ersetzt es aber nicht. Was daran steuerlich hängt, gehört in dieselbe Übersicht; im Detail behandeln wir es in diesem Beitrag bewusst nicht, kläre es bitte mit deiner Steuerberaterin oder deinem Steuerberater.
Allein geerbt? Dann ist die Lage eine andere: was du nach einer Erbschaft mit plötzlichem Vermögen machst.
In Gesprächen mit Erbengemeinschaften fällt uns auf: Blockiert wird selten aus Bosheit. Häufiger fehlt allen dieselbe Zahlengrundlage und jede/r Beteiligte hat die Sorge, am Ende schlechter dazustehen.
Wie regelt eine Unternehmerfamilie das Vermögen neben der Firma?
Eine Unternehmerfamilie regelt das Privatvermögen über die Eigentumsverhältnisse und das Betriebsvermögen über den Gesellschaftsvertrag. 88 % aller privaten Unternehmen in Deutschland sind familienkontrolliert (Stiftung Familienunternehmen und ZEW, 7. Auflage 2025).
Was wir in Unternehmerfamilien häufig sehen: Ein großer Teil des Vermögens liegt im Betrieb. Damit hängt viel an einer einzigen Entwicklung: an der eigenen Branche, den eigenen Kunden und der eigenen Konjunktur. Genau das meint der Begriff Klumpenrisiko.
Das Privatvermögen läuft in dieser Lage oft nebenher. Dabei ist es der Teil, über den sich das Klumpenrisiko aus der Firma ausgleichen lässt. Genau hier setzt professionelle Vermögensverwaltung an.
Mit jeder Generation verschieben sich dabei häufig die Zuständigkeiten.
Wer entscheidet in der Unternehmerfamilie über das Privatvermögen?
Über das Privatvermögen entscheiden die Eigentümerinnen und Eigentümer, häufig also einzelne Personen. Über das Betriebsvermögen bestimmen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter gemeinsam, nach Gesellschaftsvertrag und, falls vorhanden, Familienverfassung.
Häufig sind mehrere Gesellschafterinnen und Gesellschafter beteiligt, die denselben Nachnamen tragen und in sehr verschiedenen Lebensphasen stecken. Die Seniorin braucht planbare Ausschüttungen, die Tochter arbeitet im Unternehmen und will reinvestieren, der Sohn denkt vielleicht über eine Auszahlung nach.
Wie das Privatvermögen dann auf die Anlageklassen verteilt wird, ist eine eigene Aufgabe: wie du dein Vermögen sinnvoll aufteilst.
Was ändert sich, wenn die nächste Generation mit am Tisch sitzt?
Dann wird aus einer Vermögensfrage eine Familienfrage. 36 % der Familienunternehmen haben eine Familienverfassung, weitere 23 % planen eine (INTES und PwC Deutschland, Studie 2026, Befragung von 175 deutschen Familienunternehmen). Als häufigste Auslöser nennt die Studie Professionalisierung, Konfliktprävention und den Generationswechsel.
Im Alltag geht es dabei weniger um das Wort Governance als um zwei schlichte Fragen: Wer wird wann gefragt und wo steht das aufgeschrieben? Solange beides nur in den Köpfen existiert, entscheidet (erfahrungsgemäß) am Ende häufig die Person, die am lautesten spricht oder am längsten dabei ist.
Wichtig: Gesellschaftsvertrag, Testament und Familienverfassung greifen ineinander. Wie das im konkreten Fall zusammenpasst, gehört zu einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt oder ins Notariat.
Übrigens: Über Geld zu sprechen fällt in Familien oft schwerer als über die Firma. Drei Fallbeispiele zeigen, warum es hilft, in der Familie über Geld zu sprechen.
Wer unterschreibt den Vermögensverwaltungsvertrag, wenn mehrere Personen beteiligt sind?
Den Vermögensverwaltungsvertrag unterschreibt in den drei Konstellationen jeweils eine andere Seite, so wie in der Übersicht oben. Bei einer Stiftung ist es die Stiftung selbst, vertreten durch ihren Vorstand. Bei einer Erbengemeinschaft sind es alle Miterben gemeinsam oder eine Person, die von den übrigen bevollmächtigt wurde. In einer Unternehmerfamilie ist es die einzelne Person oder die Gesellschaft, der das Vermögen gehört. Wie ihr eine Bevollmächtigung aufsetzt, gehört zu einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.
Was passiert, wenn sich die Personen ändern? Wechselt ein Vorstand während der Laufzeit, bleibt die Stiftung Vertragspartnerin; zu aktualisieren ist dann die Vertretungsregelung. Widerruft ein Miterbe seine Vollmacht, fehlt der bevollmächtigten Person ab diesem Zeitpunkt die Grundlage zu handeln. Die Erbengemeinschaft muss die Vertretung dann neu regeln.
Am Eigentum ändert der Vertrag nichts: Die Wertpapiere liegen in einem Depot bei einer Depotbank. Verwaltet wird auf Basis einer Vollmacht. Den Ablauf von der ersten Bestandsaufnahme bis zum Bericht beschreiben wir in: was eine Vermögensverwaltung konkret macht.
Der praktische Mehrwert professioneller Vermögensverwaltung liegt bei mehreren Beteiligten häufig nicht nur in der Rendite, sondern vor allem darin, dass alle denselben Stand sehen. Alle bekommen dasselbe Reporting mit denselben Zahlen und in der Regel einen gemeinsamen Termin pro Quartal. Dazu haben sie denselben unparteiischen Berater an ihrer Seite. Ob ein sechsköpfiger Stiftungsvorstand am Tisch sitzt oder drei Miterben in drei Städten wohnen: Genau das gehört zu unseren Family Office Services.
Wie unterstützt ak. Stiftungen, Erbengemeinschaften und Unternehmerfamilien?
Professionelle Vermögensverwaltung beginnt bei uns beim Gesamtvermögen. Wir machen mit dem ak. Optimizer, dem ersten Baustein unserer Vermögen360-Analyse, das Gesamtvermögen sichtbar, also Struktur, Kosten und Klumpenrisiken über alle Vermögenswerte hinweg. Neben dem liquiden Vermögen rechnen wir dabei auch Immobilien, Beteiligungen, ggf. Wertgegenstände und weitere Vermögenswerte mit. Daraus entwickeln wir die strategische Asset Allocation, also die langfristige Aufteilung auf die Anlageklassen, passend zu den Zielen und der Risikotragfähigkeit.
Neben den fünf üblichen Anlageklassen (Aktien, Anleihen, Immobilien, Rohstoffe, Liquidität) kommen bei größeren Vermögen aus unserer Sicht Beteiligungen, Total Return Investments und Rentenansprüche dazu.
Die Liquidität planen wir dabei als strategischen Baustein bewusst ein, damit niemand Anteile oder Wertpapiere verkaufen muss, nur weil eine größere Zahlung ansteht. Planbar macht das die Zahlungen, nicht die Wertentwicklung; Marktrisiken bleiben bestehen.
Im Rahmen der Vermögen360-Analyse stellt ak. Planning anschließend Einnahmen und Ausgaben im Zeitverlauf gegenüber, inklusive vorhersehbarer Cash-Events, also größerer Zahlungen wie einer Erbschaft. Damit rechnen wir durch, ob und wie lange das Vermögen trägt, auch wenn die ersten Jahre schwach laufen. Für eine Stiftung heißt das: Trägt die Struktur den Stiftungszweck auch in einem schwachen Jahrzehnt? Für eine Erbengemeinschaft: Welche Liquidität wird wann gebraucht, etwa für Nachlassverbindlichkeiten wie offene Rechnungen oder Vermächtnisse? Für eine Unternehmerfamilie: Welcher Teil des Vermögens hängt bereits an der Firma und was gleicht das Privatvermögen aus?
Am Ende sehen alle dieselbe Faktenbasis, die Zuständigkeiten sind geklärt und Entscheidungen lassen sich später begründen.
Eine gemeinsame Faktenbasis kann Entscheidungen erleichtern und den Ton in schwierigen Gesprächen ruhiger machen. Eine Garantie dafür, dass sich am Ende alle immer einig werden, gibt es allerdings nicht.
ak. gibt es seit 2013. Wir sind inhabergeführt und sitzen in Hamburg. Unsere Gründer haben Mandantinnen und Mandanten schon davor durch unruhige Marktphasen begleitet, damals in der ältesten Privatbank Deutschlands.
Sprich mit uns
Wenn in deiner Stiftung, deiner Erbengemeinschaft oder deiner Familie gerade mehrere Personen über dasselbe Vermögen entscheiden, lass uns darüber sprechen. Ein Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.
Rechtsstand der rechtlichen Ausführungen: 04.09.2026. Diese Ausführungen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine individuelle Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Steuerliche Fragen klärst du am besten mit deiner Steuerberaterin oder deinem Steuerberater.
Häufige Fragen zur professionellen Vermögensverwaltung bei mehreren Entscheidern
Besonders dort, wo ein Gremium oder eine Gruppe entscheidet: Stiftungsvorstände, Erbengemeinschaften und Unternehmerfamilien über mehrere Generationen. Aus unserer Erfahrung als Albrecht, Kitta & Co. aus Hamburg ist dabei meist die Entscheidungsfähigkeit die Hürde und seltener die Vermögenshöhe. Ob es im Einzelfall passt, hängt von eurer Situation ab.
Nicht allein wegen des Wertverlusts. Nach § 84a Abs. 2 BGB gilt für Organmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers; eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Organmitglied unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.
Nein. Die Verantwortung für die Anlage des Stiftungsvermögens bleibt beim Organ der Stiftung (§ 84a BGB). Eine externe Vermögensverwaltung arbeitet innerhalb der beschlossenen Anlagerichtlinie und berichtet den Gremien regelmäßig. Das kann im Tagesgeschäft entlasten. Wie das für deine Stiftung zu bewerten ist, klärst du am besten mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.
Für die laufende, ordnungsmäßige Verwaltung genügt die Mehrheit nach Erbteilen (§ 2038 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 745 Abs. 1 BGB). Es zählen die Quoten. Für das Verfügen über einen einzelnen Nachlassgegenstand verlangt § 2040 Abs. 1 BGB alle Miterben gemeinsam. Deshalb kann ein einzelner Miterbe ein geerbtes Depot faktisch stilllegen.
Das folgt den Eigentumsverhältnissen: Privatvermögen gehört häufig einzelnen Personen, über das Betriebsvermögen bestimmen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter gemeinsam. Maßgeblich sind der Gesellschaftsvertrag und, falls vorhanden, eine Familienverfassung. Was der Gesellschaftsvertrag im Einzelfall zulässt, klärt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.
Nicht immer. Was wir dabei sehen: Zuerst ausgelagert werden meist die Aufgaben, die über mehrere Banken hinweg anfallen, also die Konsolidierung aller Depots und Konten sowie ein Reporting, das alle Beteiligten gleichzeitig bekommen. Eigenes Personal trägt sich in der Regel erst, wenn Umfang und Komplexität dauerhaft eine eigene Struktur rechtfertigen. Was passt, hängt von der Größe des Vermögens und der Zahl der Beteiligten ab.
Bei einer Stiftung unterschreibt die Stiftung, vertreten durch ihren Vorstand. Bei einer Erbengemeinschaft unterschreiben alle Miterben gemeinsam oder eine bevollmächtigte Person. In Unternehmerfamilien ist es die Person oder die Gesellschaft, der das Vermögen gehört. Für den konkreten Fall fragst du eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Über ein gemeinsames Reporting: eine Auswertung, dieselben Zahlen und ein gemeinsamer Termin, in der Regel einmal pro Quartal. Bei uns als Albrecht, Kitta & Co. aus Hamburg bekommen alle Beteiligten dieselben Unterlagen, auch wenn sie weit auseinander wohnen. Einigkeit über die Ziele entsteht dadurch nicht automatisch, die gemeinsame Grundlage dafür schon.