Kaum ein Thema sorgt bei Anlegern für so viel Hoffnung und so viel Enttäuschung wie dieses: Lassen sich die Vermögensverwaltungskosten von der Steuer absetzen? Die ehrliche Antwort ist nicht die, die du in vielen Ratgebern liest. Sie lautet: im privaten Vermögen so gut wie nicht. Dafür gibt es aber ein paar echte Hebel, die kaum jemand kennt, und genau die sind bares Geld wert.
Wir gehen das im Folgenden Schritt für Schritt durch, sodass du am Ende weißt, wo du dir die Mühe sparen kannst und wo sich genaues Hinschauen wirklich lohnt.
Die unbequeme Wahrheit: laufende Kosten sind im Privatvermögen tabu
Seit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 gilt eine klare Regel: Wer Kapitalanlagen im Privatvermögen hält, kann seine tatsächlichen Kosten nicht mehr einzeln absetzen. Stattdessen gibt es einen pauschalen Betrag, den sogenannten Sparer-Pauschbetrag. Der liegt bei 1.000 Euro pro Person, bei zusammen veranlagten Ehepaaren bei 2.000 Euro.
Wichtig ist das Wort „pauschal“. Mit diesem Betrag sind sämtliche Kosten rund um deine Geldanlage bereits abgegolten. Egal, ob deine Depotgebühren, Beratungskosten oder ähnliche Ausgaben am Ende höher waren: Mehr als den Pauschbetrag kannst du nicht ansetzen. Der Abzug der echten, tatsächlich angefallenen Kosten ist gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen (§ 20 Abs. 9 EStG).
Das betrifft genau die Posten, bei denen die meisten zuerst an „absetzbar“ denken:
- Depotführungsgebühren deiner Bank oder deines Brokers
- Vermögensverwaltungsgebühren für die laufende Betreuung
- Steuerberatungskosten, die auf deine Kapitalerträge entfallen
- Beratungs- und Informationskosten rund um deine Wertpapiere
So unromantisch das klingt: All diese laufenden Kosten gelten im Privatvermögen als durch den Pauschbetrag erledigt. Und das gilt auch bei großen Vermögen. Der Bundesfinanzhof hat erst im April 2025 noch einmal bestätigt, dass dieses Werbungskostenabzugsverbot rechtens ist, selbst dann, wenn die tatsächlichen Kosten den Sparer-Pauschbetrag um ein Vielfaches übersteigen.
Günstigerprüfung: hilft beim Steuersatz, nicht bei den Kosten
An dieser Stelle kommt oft die Hoffnung auf die Günstigerprüfung. Die Idee dahinter: Statt der pauschalen Abgeltungsteuer von 25 Prozent lässt du deine Kapitalerträge mit deinem persönlichen Steuersatz besteuern, falls der niedriger ist. Das kann sich lohnen, wenn dein persönlicher Satz unter rund 26,4 Prozent liegt.
Aber Achtung, hier hält sich ein hartnäckiger Irrtum: Auch die Günstigerprüfung ändert nichts am Kostenabzug. Auch hier bleibt es beim Sparer-Pauschbetrag, deine echten Kosten kannst du auch dann nicht zusätzlich geltend machen. Die Günstigerprüfung schraubt also nur am Steuersatz, nicht an den Kosten.
Wo Kosten doch steuerlich wirken
Jetzt zum Teil, der wirklich zählt. Denn es gibt sehr wohl Kosten, die deine Steuerlast senken. Sie laufen nur nicht über den Begriff „Werbungskosten“, sondern über die Berechnung deines Gewinns beim Verkauf.
Transaktions- und Veräußerungskosten
Wenn du ein Wertpapier verkaufst, wird nicht der gesamte Erlös besteuert, sondern nur dein Gewinn. Und genau bei der Berechnung dieses Gewinns dürfen bestimmte Kosten abgezogen werden: die Kosten, die direkt mit dem Kauf und dem Verkauf zusammenhängen. Dazu zählen typischerweise Ordergebühren, Maklercourtage und ähnliche Transaktionskosten. Sie mindern den steuerpflichtigen Gewinn und damit deine Steuer (§ 20 Abs. 4 EStG). Das passiert in der Regel automatisch über deine Bank, aber es lohnt sich zu wissen, dass dieser Hebel existiert.
Der Transaktionsanteil einer Pauschalgebühr
Viele Vermögensverwaltungen arbeiten mit einer All-in-Gebühr, also einem festen Prozentsatz, der Beratung, Verwaltung und Handel zusammenfasst. Der Anteil dieser Gebühr, der auf die tatsächlichen Transaktionen entfällt, kann unter Umständen und bei genauer, nachweisbarer Aufschlüsselung durch die Bank den Veräußerungsgewinn mindern. Da die Finanzverwaltung hier sehr strenge Maßstäbe anlegt, ist eine pauschale Anerkennung ohne Einzelnachweis jedoch oft schwierig.
Betriebsvermögen: hier gelten andere Regeln
Anders sieht es aus, wenn du als Unternehmerin oder Unternehmer Kapitalanlagen nicht privat, sondern im Betriebsvermögen hältst. Dann sind die Verwaltungskosten grundsätzlich Betriebsausgaben und damit abziehbar. Je nach Rechtsform greifen hier jedoch steuerliche Besonderheiten: Bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften sind die Kosten über das Teileinkünfteverfahren oft zu 60 Prozent abziehbar, während bei einer vermögensverwaltenden GmbH andere Pauschalen gelten. Ob sich der Weg über das Betriebsvermögen lohnt, hängt stark von deiner Gesamtsituation ab und gehört in die Hand deines Steuerberaters.
Was du trotzdem tun solltest
Auch wenn der große Kostenabzug im Privatvermögen wegfällt, lohnt sich Ordnung. Heb deine Jahressteuerbescheinigung der Bank, deine Abrechnungen und Belege gut auf, am besten bis dein Steuerbescheid für das jeweilige Jahr endgültig ist. Falls du Anlagen sowohl privat als auch im Betriebsvermögen hältst, ist eine saubere Trennung der Kosten wichtig, sonst erkennt das Finanzamt den betrieblichen Anteil im Zweifel nicht an.
Wie Albrecht, Kitta & Co. dabei hilft
Als unabhängige Vermögensverwaltung aus Hamburg geht es uns nicht darum, dir Steuertricks zu versprechen, die es nicht gibt. Uns geht es um das, was wirklich zählt: eine transparente Kostenstruktur, eine saubere Dokumentation für deine Steuererklärung und die enge Abstimmung mit deinem Steuerberater. So stellen wir sicher, dass die Hebel, die es gibt, auch tatsächlich genutzt werden.
- Transparente Kosten ohne versteckte Gebühren, damit nichts im Dunkeln bleibt
- Saubere Unterlagen für deine Steuererklärung und deinen Steuerberater
- Abstimmung mit deinem Steuerberater, damit Anlage und Steuer zusammenpassen
- Regelmäßiger Blick auf die Kosteneffizienz deines Portfolios
Jede steuerliche Situation ist anders. In einem persönlichen Gespräch schauen wir, wie sich deine Geldanlage am besten in dein steuerliches Gesamtbild einfügt. Schreib uns für ein unverbindliches Erstgespräch.
Und ganz wichtig an dieser Stelle: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Wie sich die Regeln konkret auf deine Situation auswirken, klärst du am besten mit einem Steuerberater. Wir stellen gern unser Netzwerk zur Verfügung.
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Häufig gestellte Fragen
Kann ich meine Depotgebühren von der Steuer absetzen?
Im Privatvermögen nicht einzeln. Depotgebühren gehören zu den laufenden Kosten, die mit dem Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Person bereits pauschal abgegolten sind. Auch wenn deine tatsächlichen Gebühren höher liegen, kannst du sie nicht zusätzlich ansetzen.
Lohnt sich die Günstigerprüfung für mich?
Sie lohnt sich, wenn dein persönlicher Steuersatz unter rund 26,4 Prozent liegt, weil deine Kapitalerträge dann niedriger besteuert werden. Einen zusätzlichen Kostenabzug bringt sie aber nicht. Auch bei der Günstigerprüfung bleibt es beim Sparer-Pauschbetrag.
Welche Kosten senken denn überhaupt meine Steuer?
Vor allem die Kosten, die direkt mit dem Kauf und Verkauf deiner Wertpapiere zusammenhängen, also zum Beispiel Ordergebühren. Sie mindern deinen steuerpflichtigen Gewinn beim Verkauf. Das läuft meist automatisch über deine Bank.
Was gilt bei gemischtem Privat- und Betriebsvermögen?
Du musst die Kosten anteilig aufteilen. Der betriebliche Teil ist als Betriebsausgabe abziehbar, bei Anteilen an Kapitalgesellschaften zu 60 Prozent. Der private Teil unterliegt dem Abzugsverbot. Eine saubere Dokumentation der Aufteilung ist für das Finanzamt entscheidend.
Sind Kosten für Finanzliteratur und Börsenzeitschriften steuerlich absetzbar?
Im Privatvermögen nicht. Auch solche Ausgaben gelten als Werbungskosten rund um deine Kapitalanlage und sind damit über den Sparer-Pauschbetrag abgegolten.
Was ist der häufigste Irrtum bei diesem Thema?
Der Klassiker: anzunehmen, dass sich hohe Verwaltungskosten "ab einer gewissen Höhe schon irgendwie absetzen lassen". Das ist im Privatvermögen nicht der Fall. Wer hier Energie investiert, sollte sie lieber in die Punkte stecken, die wirklich wirken: niedrige Transaktionskosten, eine transparente Gebührenstruktur und die richtige Besteuerungsform.
Wichtiger Hinweis (Disclaimer): Dieser Beitrag dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken, bezieht sich auf den aktuellen Rechtsstand in Deutschland und stellt keine steuerliche, rechtliche oder Anlageberatung dar. Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden ab und kann künftigen Änderungen unterworfen sein. Die Albrecht, Kitta & Co. Vermögensverwaltung GmbH übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, die auf Basis dieses Artikels getroffen werden. Jede steuerliche Auswirkung sollte im Einzelfall vorab mit einem qualifizierten Steuerberater geprüft werden.