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Chris Holzheu

Chris Holzheu ist Senior Kundenberater bei Albrecht, Kitta & Co. und kümmert sich zusammen mit seinen Kollegen um die Anlagestrategien unserer Mandanten.
Weißer Karteikasten mit Registerkarten, eine Karte mit goldener Kante herausgezogen, Sinnbild dafür, wie du einen guten Finanzberater erkennen kannst

Wie erkenne ich einen guten Finanzberater?

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Chris Holzheu ist Senior Kundenberater bei Albrecht, Kitta & Co. und kümmert sich zusammen mit seinen Kollegen um die Anlagestrategien unserer Mandanten.

Inhalt

Kurz gesagt:

Einen guten Finanzberater erkennst du an drei Dingen, die du selbst prüfen kannst. Er hat eine Erlaubnis, die du im passenden Register wiederfindest. Er gibt dir schon vor der Beratung offen Auskunft über seine Bezahlung. Und er fragt nach deinen Zielen, deinen finanziellen Verhältnissen und deiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, bevor er dir etwas empfiehlt; die Empfehlung begründet er dir schriftlich. Aus unserer Sicht als Albrecht, Kitta & Co., unabhängige Vermögensverwaltung aus Hamburg, zeigen dir diese Prüfungen, ob jemand die Regeln einhält. Ob seine Empfehlungen gut zu dir passen, zeigen sie allerdings nicht.

Rechtsstand: 1. Oktober 2026.

Nach einer Erbschaft oder einem Unternehmensverkauf geht es um Geld, das dir und vielleicht deiner Familie lange Sicherheit geben soll. Die Bankberaterin deiner Hausbank, ein Fondsvermittler aus dem Bekanntenkreis, eine Honorarberaterin aus der Internetsuche, dazu vielleicht ein Versicherungsmakler: „Finanzberater“ nennen können sich alle. Wer einen guten Finanzberater erkennen will, schaut deshalb zuerst auf das, was sich prüfen lässt. In diesem Beitrag gehen wir die Prüfung Schritt für Schritt durch: Berater-Typ, Register, Bezahlung, Pflichten vor der Empfehlung und Warnsignale.

Wer darf sich Finanzberater nennen?

Nennen darf sich jeder so, denn „Finanzberater“ ist laut Verbraucherzentrale „kein geschützter Begriff im Sinne einer Berufsbezeichnung“ (Stand 7. Januar 2026). Wer dir aber persönliche Empfehlungen zu bestimmten Finanzinstrumenten gibt, betreibt Anlageberatung und braucht dafür eine Erlaubnis, eine eigene oder die des Instituts, für das er arbeitet.

Anlageberatung ist nach § 2 Abs. 8 WpHG die persönliche Empfehlung zu Geschäften mit bestimmten Finanzinstrumenten, die sich auf deine persönlichen Umstände stützt oder als für dich geeignet dargestellt wird. Allgemeine Tipps in einer Zeitschrift oder in einem Blogbeitrag wie diesem fallen nicht darunter, die Empfehlung für dich persönlich schon.

Geschützt ist dagegen eine Berater-Bezeichnung: „Unabhängiger Honorar-Anlageberater“ dürfen sich ausschließlich Institute nennen, die im entsprechenden Register der BaFin stehen (§ 94 Abs. 1 WpHG). Das kürzere „Honorarberater“ ist gesetzlich nicht geschützt.

Gut zu wissen: Frag im ersten Gespräch, mit welcher Erlaubnis dich dein Gegenüber berät. Die Antwort verrät dir den Berater-Typ.

Welche Arten von Beratern gibt es und was dürfen sie?

Hinter dem Wort „Finanzberater“ stehen rechtlich vor allem fünf Typen: Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO, Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO, Anlageberatung in einer Bank oder einem Wertpapierinstitut, vertraglich gebundene Vermittler und unabhängige Honorar-Anlageberatung. Welcher Typ dir gegenübersitzt, entscheidet, wo du ihn prüfst und was er dir überhaupt empfehlen darf.

Berater-TypErlaubnis/RegisterWie bezahltWo prüfen
FinanzanlagenvermittlerGewerbeerlaubnis nach § 34f GewO, nur Fonds und VermögensanlagenVergütung von dir (§ 12a FinVermV) oder Zuwendungen mit Offenlegung vor Vertragsschluss (§ 17 FinVermV)Vermittlerregister der IHKs
Honorar-FinanzanlagenberaterGewerbeerlaubnis nach § 34h GewO, nur Fonds und Vermögensanlagenvon dir; Zuwendungen nur ausnahmsweise und dann an dich weitergegeben (§ 34h Abs. 3 GewO)Vermittlerregister der IHKs
Anlageberatung in Bank oder WertpapierinstitutBaFin-Erlaubnis des Instituts (§ 32 KWG oder § 15 WpIG)Entgelt von dir, Zuwendungen aus dem Produkt oder beides; Zuwendungen nur mit Offenlegung vorab (§ 70 WpHG)BaFin-Unternehmensdatenbank (Eintrag des Instituts)
Vertraglich gebundener Vermittlerkeine eigene Erlaubnis, Tätigkeit wird einem haftenden Institut zugerechnet (§ 3 Abs. 2 WpIG, § 2 Abs. 10 KWG)richtet sich nach dem haftenden InstitutBaFin-Register vertraglich gebundener Vermittler, dazu Erlaubnis des Instituts
Unabhängige Honorar-AnlageberatungInstitut mit BaFin-Erlaubnis und Eintrag nach § 93 WpHGvon dir; Zuwendungen nur ausnahmsweise und dann an dich weitergegeben (§ 64 Abs. 5 WpHG)BaFin-Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater

Zur Abgrenzung: Versicherungsvermittler und Versicherungsberaterinnen brauchen in der Regel eine Erlaubnis nach § 34d GewO und stehen ebenfalls im Vermittlerregister; sie sind nicht Thema dieses Beitrags.

Was darf ein Finanzanlagenvermittler und was nicht?

Ein Finanzanlagenvermittler ist ein Gewerbetreibender mit Erlaubnis nach § 34f GewO, die nur einen Ausschnitt des Marktes abdeckt: Anteile an offenen und geschlossenen Investmentvermögen sowie Vermögensanlagen, also zum Beispiel Investmentfonds oder ETFs. Einzelaktien, Anleihen oder Zertifikate gehören nach dieser Einordnung nicht dazu. Wer dazu berät, braucht eine Institutserlaubnis oder arbeitet als vertraglich gebundener Vermittler unter einem Haftungsdach.

Der Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO berät zum selben Produktkreis, lässt sich aber von dir bezahlen und darf nicht zugleich als Finanzanlagenvermittler tätig sein.

Was gilt in Banken, unter einem Haftungsdach und bei Honorar-Anlageberatung?

In einer Bank oder einem Wertpapierinstitut hält das Institut die BaFin-Erlaubnis, die einzelne Beraterin arbeitet unter dieser Erlaubnis.

Ein vertraglich gebundener Vermittler hat keine eigene Erlaubnis. Er arbeitet ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Instituts, seine Tätigkeit wird diesem Institut zugerechnet (§ 3 Abs. 2 WpIG).

Unabhängige Honorar-Anlageberatung erbringt ein Institut auf Basis einer breit gestreuten Produktauswahl, die nicht auf eigene oder eng verbundene Anbieter beschränkt ist. Bezahlt wird sie grundsätzlich allein von dir (§ 64 Abs. 5 WpHG). Ob es unabhängig berät oder nicht, muss dir jedes Institut vor der Beratung sagen (§ 64 Abs. 1 WpHG).

Und wenn du dein Vermögen verwalten lassen willst?

Dann geht es um Vermögensverwaltung, rechtlich Finanzportfolioverwaltung. Von Anlageberatung und Vermittlung unterscheidet sie sich dadurch, dass du die Anlageentscheidungen per Vertrag und Vollmacht überträgst. Dafür braucht der Anbieter eine eigene BaFin-Erlaubnis (als Wertpapierinstitut nach § 15 WpIG, als Bank nach § 32 KWG); unter einem Haftungsdach geht das nicht. Provisionen und andere Zuwendungen darf er nicht behalten (§ 64 Abs. 7 WpHG). Denkst du in diese Richtung, lies, worauf du bei der Auswahl eines Vermögensverwalters achtest.

Finanzberater prüfen: In welchem Register steht er?

Welches Register passt, hängt vom Berater-Typ ab. Für Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater und Versicherungsvermittler ist es das Vermittlerregister der IHKs. Bei der BaFin gibt es drei Verzeichnisse: die Unternehmensdatenbank für Banken und Wertpapierinstitute, das Register vertraglich gebundener Vermittler und das Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater. Fehlt ein Eintrag im falschen Register, sagt das nichts aus; fehlt er in allen Registern, die zum Typ passen, ist das ein Warnsignal.

So gehst du in drei Schritten vor:

  1. Fragen: Frag nach der Erlaubnis. Ein Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater muss dir vor der ersten Beratung in Textform unter anderem seine Registrierungsnummer nennen und sagen, wie sich die Eintragung überprüfen lässt (§ 12 Abs. 1 FinVermV). Wünschst du die Angaben mündlich, bekommst du sie in Textform unverzüglich nach Vertragsschluss (§ 12 Abs. 3 FinVermV).
  2. Nachsehen: Such im passenden Register. Im Vermittlerregister siehst du auch den Umfang der Erlaubnis, also für welche Produktkategorien sie gilt. Vertraglich gebundene Vermittler findest du im BaFin-Register vertraglich gebundener Vermittler.
  3. Abgleichen: Gleich Name und Anschrift aus dem Register mit deinen Unterlagen ab, beim Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auch die Registrierungsnummer aus Schritt 1. Beim Haftungsdach prüfst du zusätzlich, ob das haftende Institut die passende Erlaubnis hat.

Übrigens: Banken, Wertpapierinstitute und vertraglich gebundene Vermittler brauchen keine Erlaubnis nach § 34f GewO (§ 34f Abs. 3 GewO). Als Finanzanlagenvermittler stehen sie deshalb nicht im Vermittlerregister der IHKs. Wie du eine Erlaubnis in der BaFin-Datenbank selbst nachprüfst, liest du in unserem Beitrag dazu.

Kannst du die Qualifikation deines Beraters nachprüfen?

Bei Finanzanlagenvermittlern und Honorar-Finanzanlagenberatern indirekt ja, bei Bankberaterinnen und Bankberatern nicht. Wer als Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater im Vermittlerregister steht, hat eine Erlaubnis. Die setzt grundsätzlich eine Sachkundeprüfung vor der IHK („Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK“ bzw. „Geprüfter Finanzanlagenfachmann IHK“) oder einen gleichgestellten Abschluss voraus (§ 34f Abs. 2 GewO); gleichgestellt sind etwa Bankkaufleute (§ 4 FinVermV). Ausgenommen waren Vermittler, die schon seit 2006 ununterbrochen als Anlagevermittler oder Anlageberater tätig waren (Übergangsregel in § 157 Abs. 3 GewO).

Für Institute hat die BaFin bis Februar 2026 ein internes Mitarbeiterregister geführt, das Anleger nie einsehen konnten. Mit dem Standortfördergesetz sind die Anzeigepflichten zu diesem Register am 10. Februar 2026 außer Kraft getreten, die gespeicherten Daten hat die BaFin gelöscht. Die Pflicht selbst gilt weiter: Mit Anlageberatung darf ein Institut nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betrauen, die sachkundig und zuverlässig sind (§ 87 Abs. 1 WpHG). Die Sachkunde prüft es jedes Jahr selbst (§ 14 WpDVerOV).

Freiwillige Zertifikate wie der Certified Financial Planner (CFP), vergeben vom FPSB Deutschland, sind eine zusätzliche Information über dein Gegenüber. Eine Voraussetzung für die Erlaubnis sind sie nicht.

Honorar oder Provision: Wie wird dein Berater bezahlt?

Beratung kostet in beiden Modellen etwas: Beim Honorar zahlst du direkt, bei Provisionen, rechtlich Zuwendungen genannt, zahlst du über das Produkt. Beide Modelle sind zulässig, in beiden muss dein Gegenüber vor der Beratung offenlegen, wie er bezahlt wird.

Was genau gilt, hängt vom Typ ab:

  • Banken und Wertpapierinstitute dürfen Zuwendungen nur annehmen, wenn sie Existenz, Art und Umfang vorher offenlegen. Außerdem muss die Zuwendung darauf ausgelegt sein, die Qualität der Dienstleistung zu verbessern (§ 70 Abs. 1 WpHG). Vorab bekommst du zudem eine Kosteninformation, die auch Beratungskosten und Zahlungen Dritter umfasst (§ 63 Abs. 7 WpHG).
  • Finanzanlagenvermittler müssen dir vor Beginn der Beratung in Textform mitteilen, ob sie eine Vergütung von dir verlangen oder Zuwendungen annehmen (§ 12a FinVermV). Zuwendungen sind nur erlaubt, wenn Existenz, Art und Umfang vor Vertragsschluss offengelegt sind und die Qualität der Beratung nicht leidet (§ 17 FinVermV).
  • Honorar-Finanzanlagenberater und unabhängige Honorar-Anlageberater lassen sich nur von dir bezahlen. Eine Zuwendung dürfen sie nur annehmen, wenn das empfohlene oder ein gleich geeignetes Produkt ohne sie nicht erhältlich ist; dann geben sie sie ungemindert an dich weiter (§ 34h Abs. 3 GewO, § 64 Abs. 5 WpHG).

Honorarberatung im rechtlichen Sinn ist vergleichsweise selten: Im Vermittlerregister standen 375 Honorar-Finanzanlagenberater neben 41.388 Finanzanlagenvermittlern (DIHK, Stand 1. Juli 2026), im BaFin-Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater 18 Institute (Stand der Daten 30. September 2026). Über die Qualität einzelner Beraterinnen und Berater sagen diese Zahlen nichts.

Lass dir die Kosten vor dem Abschluss schriftlich geben, einschließlich der Zuwendungen, die dein Gegenüber aus dem Produkt erhält. Erst dann siehst du, was dich die Beratung über Honorar und Produkt zusammen kostet. Für die Vermögensverwaltung gelten andere Kostenmodelle; was eine Vermögensverwaltung üblicherweise kostet, liest du in unserem Beitrag dazu.

Was muss ein guter Berater tun, bevor er dir etwas empfiehlt?

Bevor er dir etwas empfiehlt, muss ein Berater dich nach deinen Kenntnissen und Erfahrungen, deinen Anlagezielen samt Risikotoleranz und deinen finanziellen Verhältnissen fragen. Dazu gehört die Frage, wie viel Verlust du tragen kannst. Ohne diese Angaben darf er dir nichts empfehlen (§ 64 Abs. 3 WpHG, § 16 Abs. 1 FinVermV).

Was das im Gespräch heißt, erkennst du an vier Dingen:

  1. Die Fragen zu deiner Situation. Liegt schon ein Produktprospekt auf dem Tisch, bevor dein Gegenüber weiß, wie viel Verlust du verkraften könntest, fehlt dieser Schritt.
  2. Ein Informationsblatt zum empfohlenen Produkt, rechtzeitig vor dem Abschluss. Bei verpackten Anlageprodukten wie Investmentfonds oder strukturierten Produkten heißt es Basisinformationsblatt. Für andere Instrumente, etwa Aktien, bekommst du als Privatkunde ein kurzes Informationsblatt (§ 64 Abs. 2 WpHG).
  3. Ein Kosten-Nutzen-Vergleich, wenn du umschichten sollst. Rät dir ein Institut in der Anlageberatung, Anlagen zu verkaufen und andere zu kaufen, muss es dir als Privatkunde sagen, ob die Vorteile der Umschichtung die Kosten überwiegen (§ 64 Abs. 4 WpHG). Wir halten das für einen nützlichen Prüfpunkt, weil jede Umschichtung erst einmal Kosten verursacht.
  4. Eine Geeignetheitserklärung. Das ist eine Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger darüber, wie die Empfehlung auf deine Ziele und Merkmale abgestimmt ist; du bekommst sie vor Vertragsschluss (§ 64 Abs. 4 WpHG, für Finanzanlagenvermittler § 18 FinVermV). Eine Ausnahme gilt bei Beratung per Telefon oder auf ähnlichem Weg: Dann darf die Erklärung unmittelbar nach Vertragsschluss kommen, wenn du zugestimmt hast und dir angeboten wurde, das Geschäft zu verschieben. Ein Verzicht auf die Erklärung ist laut BaFin grundsätzlich nicht vorgesehen.

Ehrlich dazugesagt: Auch eine geeignete Empfehlung kann sich später schlechter entwickeln als eine andere Anlage. Maßgeblich ist laut BaFin, ob die Empfehlung zum Zeitpunkt der Beratung zu dir gepasst hat. Wie sie sich danach entwickelt, kann niemand zusagen. Ob deine Ziele verstanden wurden, erkennst du aus unserer Sicht aber am ehesten an der Geeignetheitserklärung: Findest du darin deine Ziele und deine Situation wieder?

Welche Warnsignale sprechen gegen einen Berater?

Warnsignale erkennst du vor allem am Verhalten deines Gegenübers, gleich ob Bankberaterin, Vermittler oder Honorarberaterin. Wenn du einen seriösen Finanzberater suchst, achte auf diese sechs:

  1. Kein Eintrag in den passenden Registern. Fehlt dein Gegenüber in allen Registern, die zu seinem Typ passen, unterschreib nichts, bis das geklärt ist.
  2. Überweisung an den Berater persönlich. Finanzanlagenvermittlern und Honorar-Finanzanlagenberatern ist es ausdrücklich untersagt, sich Gelder oder Anteile von Anlegern zu verschaffen (§ 20 FinVermV). Gleich wer dich berät: Das Geld für deine Anlage überweist du nicht an ihn persönlich. In aller Regel geht es auf ein Konto oder Depot, das bei einer Bank auf deinen Namen läuft. Lies dazu, was ein Depot ist und wem es gehört.
  3. Renditeversprechen. Wer dir hohe Erträge als sicher oder risikolos darstellt, blendet das Risiko aus, das zu jeder Anlage mit Ertragschance gehört.
  4. Zeitdruck. Du sollst schnell unterschreiben, oft nachdem man dich ungefragt per Anruf, E-Mail oder über soziale Medien angesprochen hat.
  5. Eine Empfehlung ohne die Pflichtschritte. Fehlen vor der Empfehlung die Fragen zu deiner Situation, das Informationsblatt oder die Geeignetheitserklärung, fehlt etwas Wesentliches. Bei Beratung am Telefon darf die Erklärung allerdings unmittelbar nach dem Abschluss kommen, wenn du zugestimmt hast und dir ein Aufschub angeboten wurde.
  6. Ausweichende Antworten zu Kosten und Zuwendungen, Angaben, die nur mündlich kommen, oder Zusagen, die du nirgends schriftlich wiederfindest.

Kommt dir etwas seltsam vor, helfen dir die Warnmeldungen der BaFin zu unerlaubt tätigen Unternehmen weiter. Das Verbrauchertelefon der BaFin erreichst du kostenfrei unter 0800 2 100 500, montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr.

Beschwerden prüft die BaFin allerdings nur bei Unternehmen, die sie beaufsichtigt. Bei Finanzanlagenvermittlern und Honorar-Finanzanlagenberatern kannst du dich an die Erlaubnisbehörde wenden, je nach Bundesland die IHK oder das Gewerbeamt.

Und ganz praktisch: Du kannst ein Gespräch vertagen und die Unterlagen in Ruhe prüfen.

Wie ist Albrecht, Kitta & Co. beaufsichtigt und wo findest du uns?

Wir bei Albrecht, Kitta & Co. aus Hamburg sind ein Wertpapierinstitut mit eigener BaFin-Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 WpIG, unter anderem für Finanzportfolioverwaltung und Anlageberatung. Deshalb findest du uns in der BaFin-Unternehmensdatenbank und nicht im Vermittlerregister der IHKs. Unter dem Haftungsdach eines anderen Instituts arbeiten wir nicht. Unsere Leistung ist die unabhängige Vermögensverwaltung. Als Unternehmen gibt es uns seit 2013. Bei uns beginnt alles mit der Frage: Wer bist du und was soll dein Vermögen für dich tun?

Wenn bei dir mehrere Berater parallel im Spiel sind, etwa die Hausbank, ein Fondsvermittler oder eine Versicherungsmaklerin, kann leicht der Blick auf das Ganze fehlen. Wir machen mit dem ak. Optimizer, dem ersten Baustein unserer Vermögen360-Analyse, dein Gesamtvermögen sichtbar, also Struktur, Kosten und Klumpenrisiken über alle Vermögenswerte hinweg. Daraus entwickeln wir die strategische Asset Allocation, passend zu deinen Zielen und deiner Risikotragfähigkeit. Wie sich dein Vermögen künftig entwickelt, lässt sich damit allerdings nicht vorhersagen.

Die Vermögensverwaltung von ak. als individuelles Mandat beginnt in der Regel ab 1 Million Euro. Wer mit einem kleineren Vermögen einsteigen möchte, findet mit ak.digital ab 25.000 Euro dieselbe Anlagephilosophie und dasselbe Team.

Ein unverbindliches Erstgespräch mit uns ist kostenlos. Darin lernst du uns kennen und kannst uns die Fragen aus diesem Beitrag selbst stellen.

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Häufige Fragen zu Beratern, Registern und Provisionen

Darf mich ein Finanzanlagenvermittler auch zu Aktien und Anleihen beraten?

Nein, die Erlaubnis nach § 34f GewO deckt nur Anteile an offenen und geschlossenen Investmentvermögen sowie Vermögensanlagen, also zum Beispiel Fonds und ETFs. Wer zu Einzelaktien, Anleihen oder Zertifikaten berät, braucht eine Institutserlaubnis oder arbeitet als vertraglich gebundener Vermittler unter einem Haftungsdach.

Was unterscheidet einen Honorar-Finanzanlagenberater von einem unabhängigen Honorar-Anlageberater?

Der Honorar-Finanzanlagenberater hat eine Gewerbeerlaubnis nach § 34h GewO, berät nur zu Fonds und Vermögensanlagen und steht im Vermittlerregister. Unabhängige Honorar-Anlageberatung erbringen dagegen Institute mit BaFin-Erlaubnis. Sie beraten im Rahmen ihrer Erlaubnis zu Finanzinstrumenten und stehen im BaFin-Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater (§ 93 WpHG); die Bezeichnung ist nach § 94 WpHG geschützt. Beide lassen sich nur von dir bezahlen. Eine Zuwendung dürfen sie nur annehmen, wenn weder das empfohlene noch ein gleich geeignetes Produkt ohne sie erhältlich ist; dann geben sie sie ungemindert an dich weiter.

Muss mir ein Berater sagen, ob er eine Provision bekommt?

Ja, Existenz, Art und Umfang einer Provision oder anderen Zuwendung muss er vorher offenlegen: Banken und Wertpapierinstitute vor der Dienstleistung (§ 70 WpHG), Finanzanlagenvermittler vor Vertragsschluss (§ 17 FinVermV). Bei laufenden Zuwendungen informieren Institute dich außerdem jedes Jahr über die tatsächliche Höhe. Die Offenlegung zeigt dir, wer an der Beratung mitverdient; ob die Anlage zu dir passt, beantwortet sie allerdings nicht.

Kann ich auf die Geeignetheitserklärung verzichten?

Grundsätzlich nein, ein Verzicht ist laut BaFin nicht vorgesehen. Bei Beratung per Telefon oder auf ähnlichem Weg darf die Erklärung ausnahmsweise unmittelbar nach Vertragsschluss kommen, wenn du dem zugestimmt hast und dir angeboten wurde, das Geschäft zu verschieben.

Kann ich prüfen, ob mein Bankberater qualifiziert ist?

Nein, nicht selbst. Die BaFin hat bis Februar 2026 ein internes Mitarbeiterregister geführt, das Anlegern nie offenstand. Mit dem Standortfördergesetz sind die Anzeigepflichten zu diesem Register am 10. Februar 2026 außer Kraft getreten. Die Pflicht bleibt: Eine Bank darf nur sachkundige und zuverlässige Mitarbeiter mit Anlageberatung betrauen (§ 87 Abs. 1 WpHG) und prüft das selbst. Die Erlaubnis der Bank siehst du in der BaFin-Unternehmensdatenbank.

Welche Erlaubnis hat Albrecht, Kitta & Co.?

Albrecht, Kitta & Co. ist eine unabhängige Vermögensverwaltung aus Hamburg. Als Wertpapierinstitut hat ak. eine eigene BaFin-Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 WpIG, unter anderem für Finanzportfolioverwaltung und Anlageberatung. Du findest uns deshalb in der BaFin-Unternehmensdatenbank und nicht im Vermittlerregister der IHKs. Wenn du mit uns einmal nicht einig wirst, ist die VuV-Ombudsstelle unsere Schlichtungsstelle.

Dieser Beitrag dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Anlageberatung, Anlageempfehlung oder Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten dar. Er ersetzt keine individuelle, auf deine persönliche Situation abgestimmte Beratung. Kapitalanlagen sind mit Risiken bis hin zum Totalverlust verbunden. Vergangene Wertentwicklungen sind kein verlässlicher Indikator für künftige Ergebnisse.

Rechtliche Ausführungen sind allgemeiner Natur und kein Ersatz für eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt.

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