Kurz gesagt: Wer für andere ein in Finanzinstrumenten angelegtes Vermögen mit eigenem Entscheidungsspielraum verwaltet, braucht dafür eine Erlaubnis der BaFin, es sei denn, eine der eng gefassten Ausnahmen greift. Die Erlaubnis gibt es als Wertpapierinstitut nach § 15 Abs. 1 WpIG oder als Kreditinstitut nach § 32 Abs. 1 KWG. Erlaubnisfrei bleibt, wer unter einen der Ausnahmetatbestände des § 3 WpIG fällt oder weder gewerbsmäßig noch in einem Umfang tätig ist, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Ob ein Anbieter diese Erlaubnis wirklich hat, musst du niemandem glauben: Die BaFin führt eine öffentliche Unternehmensdatenbank, in der jede erteilte Erlaubnis mit Datum steht. Wir, Albrecht, Kitta & Co., unabhängige Vermögensverwaltung aus Hamburg, stehen dort selbst als Wertpapierinstitut. Deshalb zeigen wir dir den Prüfweg weiter unten an unserem eigenen Eintrag.
Im Alltag ist das vor allem eine Vertrauensfrage. Du sitzt jemandem gegenüber, der künftig über dein Depot entscheiden soll. Darf diese Person das überhaupt? Und wer bestätigt es dir unabhängig?
Rechtsstand: 8. September 2026.
Was heißt „Vermögen verwalten“ im rechtlichen Sinn?
Vermögensverwaltung heißt im Gesetz Finanzportfolioverwaltung: Ein Anbieter entscheidet mit eigenem Spielraum über fremdes Vermögen, das in Finanzinstrumenten angelegt ist. § 2 Abs. 2 Nr. 9 WpIG beschreibt sie als „die Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum“ (fast wortgleich § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG).
Nach dem Merkblatt der BaFin zur Finanzportfolioverwaltung (Stand Juli 2018) müssen dafür vier Merkmale zusammenkommen: einzelne Vermögen (typischerweise auf Dauer angelegt, eine einmalige Verwaltung genügt aber), Finanzinstrumente im Portfolio, Verwaltung für andere statt für sich selbst sowie Entscheidungsspielraum. Das letzte Merkmal ist das entscheidende. Ein Vetorecht der Kundin lässt den Spielraum bestehen, ein Zustimmungsvorbehalt für jede einzelne Order nimmt ihn weg.
Daran verläuft auch die Grenze zur Anlageberatung: Wer berät, macht einen Vorschlag, die Entscheidung triffst du. Wer verwaltet, entscheidet innerhalb der vereinbarten Anlagerichtlinien selbst. Dort steht auch, wie weit dieser Spielraum reicht: Bandbreiten je Anlageklasse, zulässige Instrumente, Ausschlüsse. Beides sind eigene Wertpapierdienstleistungen mit jeweils eigener Erlaubnis. Mehr dazu in unserem Beitrag darüber, was individuelle Vermögensverwaltung ausmacht.
Welche Erlaubnis braucht ein Vermögensverwalter?
Spezialisierte Vermögensverwalter brauchen die Erlaubnis als Wertpapierinstitut nach § 15 Abs. 1 WpIG. Banken und andere Kreditinstitute brauchen die Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG. In der KWG-Erlaubnis ist die Finanzportfolioverwaltung aber nicht automatisch enthalten: Sie ist eine Finanzdienstleistung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG und muss vom Erlaubnisbescheid gedeckt sein.
Warum viele Institute zwei Erlaubnisse mit zwei Daten im Register stehen haben, liegt am Wertpapierinstitutsgesetz, das am 26. Juni 2021 in Kraft getreten ist. Nach § 86 Abs. 1 WpIG gilt die Erlaubnis nach § 15 WpIG als erteilt, wenn ein Wertpapierinstitut bis dahin für die dort aufgezählten Geschäfte eine KWG-Erlaubnis hatte. Die alte wurde damit insoweit gegenstandslos. § 15 Abs. 7 Satz 2 WpIG sagt es ausdrücklich: „Für Wertpapierinstitute tritt die Pflicht der Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes hinter die Erlaubnis nach diesem Gesetz zurück.“
Manchmal heißt es, ab einer bestimmten Größe brauche ein Verwalter eine Bankerlaubnis. Das stimmt so nicht. § 32 Abs. 1 Satz 2 KWG greift erst, wenn ein Unternehmen im Zwölfmonatsdurchschnitt Vermögenswerte von mehr als 30 Milliarden Euro hat und zusätzlich Emissionsgeschäft, Eigenhandel oder Eigengeschäft betreibt. Eine zweite Variante rechnet die Vermögenswerte einer Unternehmensgruppe zusammen. Ein reiner Vermögensverwalter bleibt bei § 15 WpIG, unabhängig davon, wie groß er wird.
Wer ohne Erlaubnis verwaltet, begeht eine Straftat. § 82 Abs. 1 WpIG sieht dafür Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, § 82 Abs. 2 WpIG bei Fahrlässigkeit bis zu drei Jahren. Für Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen ohne KWG-Erlaubnis gilt dasselbe nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 KWG.
Wer darf ohne BaFin-Erlaubnis Vermögen verwalten?
Erlaubnisfrei bleibt vor allem, wer sein eigenes Vermögen verwaltet. Das Gleiche gilt für alle, deren Tätigkeit weder gewerbsmäßig ist noch einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Dazu kommen die Ausnahmetatbestände des § 3 WpIG. Die sind allerdings eng gefasst. Drei Fälle kommen in der Praxis immer wieder vor, dazu ein vierter Weg, der weder das eine noch das andere ist.
Gut zu wissen: Die BaFin-Merkblätter zur Finanzportfolioverwaltung und zu Family Offices stammen beide aus dem Jahr 2018 und zitieren durchgehend das KWG. Die Auslegungskriterien gelten weiter, für die Paragrafen gilt heute der Stand von WpIG und KWG.
Darf ich das Vermögen meiner Eltern oder meiner Kinder verwalten?
Ja, in aller Regel darfst du das Vermögen deiner Eltern oder deiner Kinder verwalten, solange du es unentgeltlich und ohne Auftritt am Markt tust, denn erlaubnispflichtig wird die Verwaltung erst, wenn sie gewerbsmäßig erfolgt oder einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Einen eigenen Ausnahmetatbestand für Verwandtschaft kennt das Gesetz dagegen nicht: § 3 Abs. 1 WpIG zählt 22 Ausnahmen auf, keine davon knüpft an einen Verwandtschaftsgrad an, § 2 Abs. 6 KWG ebenso wenig.
Was tatsächlich zählt, ist die Doppelformel aus § 2 Abs. 1 WpIG: gewerbsmäßig oder in kaufmännischem Umfang. Die BaFin legt sie in ihrem Merkblatt zur Finanzportfolioverwaltung (Stand Juli 2018) so aus, dass eine Vergütung „jedenfalls“ Gewerbsmäßigkeit begründet. Als Regelgrenzen für den kaufmännischen Geschäftsbetrieb nennt sie mehr als drei verwaltete Portfolios oder ein verwaltetes Gesamtvermögen von mehr als 500.000 Euro. Das sind Verwaltungsgrenzen der Aufsicht, keine Zahlen aus dem Gesetz. Erlaubnispflichtig wird es aber auch unterhalb dieser Grenzen, sobald du für die Verwaltung vergütet wirst.
Für den engsten Familienkreis, also etwa Ehegatten, Eltern, Geschwister, Kinder, Nichten, Neffen und Enkel, hält die BaFin eine unentgeltliche und nicht marktorientierte Verwaltung regelmäßig für nicht erlaubnispflichtig. Sobald Geld dafür fließt, sieht es anders aus. Ob das in deinem Fall trägt, klärst du am besten mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.
Dürfen Rechtsanwälte und Steuerberater ein Depot verwalten?
Ja, Rechtsanwältinnen und Steuerberater dürfen ein Depot verwalten, aber nur wenn drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind. § 3 Abs. 1 Nr. 12 WpIG nimmt Angehörige freier Berufe von der Erlaubnispflicht aus (fast wortgleich § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 10 KWG):
1. Sie erbringen solche Dienstleistungen nur gelegentlich im Sinne des Artikels 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. 2. Sie tun das im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als Freiberufler. 3. Sie gehören einer Berufskammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts an, deren Berufsrecht Finanzdienstleistungen nicht ausschließt.
Wer als Anwältin oder Steuerberater dauerhaft Depots betreut und dafür vergütet wird, erfüllt das Merkmal „nur gelegentlich“ nicht mehr und braucht eine eigene Erlaubnis. Ob die drei Bedingungen in einem konkreten Mandat erfüllt sind, ist eine Einzelfallfrage für eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Was gilt für Family Offices und vertraglich gebundene Vermittler?
Ein Single Family Office, das ausschließlich das Vermögen einer Familie verwaltet und seine Dienste nicht am Markt anbietet, ist nach dem BaFin-Merkblatt zu Family Offices (Stand Juli 2018) regelmäßig erlaubnisfrei. Sobald es für Familien außerhalb dieses Kreises tätig wird, greift die Erlaubnispflicht. Entscheidend ist dabei nicht das Schild an der Tür, sondern der Vertrag: Reporting und Koordination brauchen keine Erlaubnis, Portfolioverwaltung mit Entscheidungsspielraum schon.
Es gibt außerdem einen Weg dazwischen. Vertraglich gebundene Vermittler nach § 3 Abs. 2 WpIG gelten nicht als Wertpapierinstitut, wenn sie ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Wertpapierinstituts arbeiten und dieses Institut das der BaFin vorher angezeigt hat. Erfasst sind dabei aber nur Anlagevermittlung, Anlageberatung und Platzierungsgeschäft, nicht die Finanzportfolioverwaltung. Wer dein Depot eigenverantwortlich verwalten will, kommt also auch unter einem Haftungsdach nicht ohne eigene Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 WpIG aus. Vertraglich gebundene Vermittler stehen nicht mit eigener Erlaubnis in der Datenbank, sondern im öffentlichen Vermittlerregister der BaFin.
Wie prüfst du selbst, ob ein Anbieter eine BaFin-Erlaubnis hat?
Die BaFin führt eine öffentliche Unternehmensdatenbank, die laufend aktualisiert wird. Du brauchst weder Zugang noch Anmeldung, die Prüfung dauert wenige Minuten und geht in sechs Schritten:
1. Öffne die Datenbank unter portal.mvp.bafin.de/database/InstInfo/ und gib den Firmennamen in das Feld „Unternehmen“ ein, exakt so, wie er im Impressum steht, mit Rechtsform. 2. Klick in der Trefferliste auf den Namen. Die Liste zeigt dir schon dort Gattung und Schlichtungsstelle. 3. Sieh in der Tabelle „Erlaubnisse/Zulassung/Tätigkeiten“ nach, ob die Finanzportfolioverwaltung aufgeführt ist, bei einem Wertpapierinstitut als § 2 Abs. 2 Nr. 9 WpIG, bei einer Bank als § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG. 4. Prüf in derselben Zeile die Spalte „Ende am“. Steht dort ein Datum, läuft diese Erlaubnis nicht mehr. 5. Vergleiche Name und Anschrift mit dem Impressum. Ähnlich klingende Firmierungen sind ein bekanntes Muster bei unseriösen Angeboten. 6. Kein Treffer in der Unternehmensdatenbank kann bei Beratung oder Vermittlung harmlos sein: Ein vertraglich gebundener Vermittler steht stattdessen im Vermittlerregister der BaFin. Für die Verwaltung deines Depots reicht das nicht. Dafür muss das Unternehmen selbst in der Unternehmensdatenbank mit der Finanzportfolioverwaltung stehen. Fehlt es in beiden Verzeichnissen, ist das in jedem Fall ein Warnsignal.
Zusätzlich veröffentlicht die BaFin Warnmeldungen und betreibt ein Verbrauchertelefon unter 0800 2 100 500.
So sieht das an unserem eigenen Eintrag aus. In der BaFin-Datenbank findest du uns mit vier Angaben, die du bei jedem anderen Anbieter genauso findest:
- Gattung: Wertpapierinstitut, Anschrift Stadthausbrücke 8 in 20355 Hamburg.
- Laufende Erlaubnisse: vier nach § 2 Abs. 2 WpIG, alle erteilt am 26.06.2021: Anlagevermittlung, Anlageberatung, Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung.
- Vorgänger-Erlaubnisse: zu jeder dieser vier führt die Tabelle direkt darüber die alte KWG-Fassung, erteilt am 19.04.2013, beendet am 25.06.2021 mit dem Endegrund „Inkrafttreten Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)“.
- Schlichtungsstelle: VuV-Ombudsstelle.
Zwei Blöcke mit zwei Daten wirst du bei fast jedem Institut sehen, das es schon vor 2021 gab. Der beendete Block ist kein Warnsignal, sondern der Wechsel ins Wertpapierinstitutsgesetz. Ein Warnsignal ist nur ein Datum in der Spalte „Ende am“ beim aktuellen WpIG-Block.
An diesem Eintrag kannst du drei Dinge ablesen: dass die Erlaubnis läuft, seit wann sie besteht und wohin du dich bei einer Beschwerde wenden kannst. Was der Eintrag nicht sagt: wie gut jemand arbeitet, was er kostet und wie er in einem schlechten Jahr entscheidet. Er beweist das Verfahren, nicht die Qualität. Das gilt für unseren Eintrag genauso wie für jeden anderen. Genau so prüfst du jeden anderen Anbieter auch. Die weiteren Auswahlkriterien stehen in unserem Beitrag dazu, wie du den richtigen Vermögensverwalter auswählst.
Welche Pflichten hat ein Vermögensverwalter mit BaFin-Erlaubnis?
Mit der Erlaubnis beginnen laufende Pflichten. Vier davon kannst du als Anlegerin gut nachvollziehen.
Anfangskapital. § 17 Abs. 1 WpIG staffelt es nach dem Umfang der Erlaubnis. 75.000 Euro reichen, wenn die Erlaubnis nur Anlagevermittlung, Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung, Anlageberatung oder das Platzierungsgeschäft umfasst und dem Institut weder Eigentum noch Besitz an Kundengeldern oder Kundenwertpapieren erlaubt. Für andere Wertpapierinstitute sind es 150.000 Euro, unter anderem bei Eigenhandel oder Emissionsgeschäft 750.000 Euro.
Geschäftsleiter. Nach § 20 Abs. 1 WpIG müssen die Geschäftsleiter eines Kleinen oder Mittleren Wertpapierinstituts fachlich geeignet und zuverlässig sein. Als fachlich geeignet gilt in der Regel, wer eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem vergleichbaren Wertpapierinstitut nachweist.
Prüfung. Der Jahresabschluss braucht einen Bestätigungsvermerk. Nach §§ 76 und 78 WpIG geht der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers direkt an BaFin und Deutsche Bundesbank, geprüft werden dabei auch Eigenmittel und Liquidität. Zu sehen bekommst du diesen Bericht also nicht, geprüft wird trotzdem jedes Jahr.
Information über die Sicherungseinrichtung. § 31 WpIG verlangt, dass dich ein Wertpapierinstitut vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung in Textform und in leicht verständlicher Sprache über Umfang und Höhe der Sicherung informiert. Bekommst du diese Information nicht, ist das ein guter Anlass nachzufragen.
Was in Anbieterprofilen dagegen oft im Vordergrund steht, sind Zertifikate. CFA und CAIA sind freiwillige Titel privater Berufsverbände und in Deutschland keine gesetzliche Voraussetzung dafür, Vermögen verwalten zu dürfen. Gesetzlich gefordert sind die vier Punkte oben sowie die Sachkunde der eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die Finanzportfolioverwaltung nach § 87 Abs. 3 WpHG, für die Anlageberatung nach § 87 Abs. 1 WpHG. Nachprüfen kannst du aber nur die Erlaubnis.
Was schützt dein Vermögen im Ernstfall?
Drei Dinge gehen an dieser Stelle oft durcheinander, obwohl sie rechtlich nichts miteinander zu tun haben. Jede der drei Ebenen greift bei einem anderen Ereignis, jede hat ihre eigene Grenze.
Erstens die Trennung von Depot und Verwalter. Ein Vermögensverwalter darf die Wertpapiere, die er verwaltet, in aller Regel nicht selbst verwahren, weil ihm die Erlaubnis zum Depotgeschäft fehlt. Die Papiere liegen deshalb in einem Depot bei einer Bank und bleiben dein Eigentum. § 84 Abs. 4 WpHG verpflichtet ausdrücklich dazu, die Eigentumsrechte der Kunden auch für den Insolvenzfall zu schützen, dazu kommen getrennte Treuhandkonten für Kundengelder (§ 84 Abs. 2 WpHG) und Miteigentum nach Bruchteilen bei Sammelverwahrung (§ 6 DepotG). Nach § 47 InsO gehört ein solcher Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse. Praktisch heißt das: Solange der Depotbank keine Sicherungsrechte an deinen Papieren zustehen, etwa aus einem Wertpapierkredit, kannst du die Herausgabe verlangen oder dein Depot zu einem anderen Institut übertragen lassen. Geschützt ist dabei dein Eigentum an den Papieren, nicht ihr Kurswert. Vertiefend dazu: warum Depotbank und Vermögensverwaltung getrennt sind und was mit deinem Depot passiert, wenn dein Vermögensverwalter insolvent geht.
Zweitens die gesetzliche Einlagensicherung. Sie deckt nach § 8 EinSiG Einlagen bis 100.000 Euro pro Person und Institut ab, in bestimmten Sonderfällen bis 500.000 Euro. Geschützt sind damit Guthaben bei einem CRR-Kreditinstitut, also Konto- und Verrechnungsguthaben. Der Schutz greift, wenn diese Bank insolvent wird. Depotwerte deckt sie nicht ab. Ein Wertpapierinstitut ist kein CRR-Kreditinstitut und gehört damit gar nicht zur gesetzlichen Einlagensicherung. Ausführlich haben wir aufgeschrieben, was die gesetzliche Einlagensicherung wirklich abdeckt.
Drittens die Anlegerentschädigung. Wertpapierinstitute sind der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zugeordnet, einem Sondervermögen des Bundes bei der KfW. Nach § 4 Abs. 2 und Abs. 4 AnlEntG ist der Anspruch begrenzt auf 90 Prozent der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften und höchstens 20.000 Euro pro Anleger, unabhängig von der Zahl der Konten. Die EdW ist ein Auffangnetz für den Ausfallfall, etwa wenn Kundenwertpapiere gar nicht mehr vorhanden sind. Nicht entschädigt werden Kursverluste, entgangene Gewinne und Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung.
Depot-Trennung, gesetzliche Einlagensicherung und Anlegerentschädigung haben eines gemeinsam: Keine dieser drei Ebenen schützt vor Kursverlusten. Regulierung sichert das Verfahren und dein Eigentum, nicht den Wert deiner Anlagen. Was du steuern kannst, ist die Aufteilung deines Vermögens und wie viel Schwankung du damit aushalten musst. Wie das konkret aussehen kann, haben wir in drei Praxisbeispielen aufgeschrieben.
Welche Erlaubnis hat Albrecht, Kitta & Co. und was heißt das für dich?
Wir sind eine inhabergeführte, unabhängige Vermögensverwaltung aus Hamburg und haben die BaFin-Erlaubnis für die Finanzportfolioverwaltung seit 2013, seit dem 26. Juni 2021 als Wertpapierinstitut nach § 15 Abs. 1 WpIG. Was das im Alltag bedeutet:
- Wir haben die Erlaubnis sowohl für die Finanzportfolioverwaltung als auch für die Anlageberatung, beides steht in unserem BaFin-Eintrag. Für dich heißt das: Du musst wissen, in welchem der beiden Verhältnisse du gerade sitzt. In der Beratung entscheidest du jede Order selbst, im Mandat entscheiden wir innerhalb der Anlagerichtlinien, die vorher gemeinsam festgelegt werden. Wer beides darf, muss dir sagen, was gerade läuft.
- Dein Depot läuft auf deinen Namen bei einer Depotbank. Wir verwahren deine Wertpapiere nicht selbst, wir verwalten sie per Vollmacht.
- Als Schlichtungsstelle ist für uns die VuV-Ombudsstelle zuständig. Sie steht in unserem BaFin-Eintrag und ist für Verbraucherinnen und Verbraucher kostenfrei.
- Über den Stand deines Vermögens sprechen wir in der Regel einmal pro Quartal persönlich, dazu kommen die schriftlichen Berichte.
- Unser individuelles Mandat beginnt in der Regel ab 1 Million Euro. Wer früher einsteigen möchte, findet mit ak.DIGITAL ab 25.000 Euro dieselbe Anlagephilosophie und dasselbe Team.
Erfahrung, die weiter zurückreicht als 2013, gehört unseren Gründern persönlich, aus ihrer Zeit vor der Gründung.
Wenn du prüfen möchtest, ob wir zu dir passen, vereinbare gerne ein Erstgespräch. Es ist kostenlos und unverbindlich.
Häufige Fragen dazu, wer Vermögen verwalten darf
Du öffnest die öffentliche Unternehmensdatenbank der BaFin und gibst den Firmennamen genau so ein, wie er im Impressum steht. In der Tabelle „Erlaubnisse/Zulassung/Tätigkeiten“ muss die Finanzportfolioverwaltung nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 WpIG stehen, in der Spalte „Ende am“ darf kein Datum eingetragen sein. Ein Eintrag nur im Vermittlerregister reicht für die Verwaltung deines Depots nicht. Findest du das Unternehmen in beiden Verzeichnissen nicht, ist das ein Warnsignal.
In der Regel ja, solange du es unentgeltlich und nicht marktorientiert tust. Eine eigene Familienausnahme kennt das Gesetz aber nicht. Maßgeblich ist die Doppelformel des § 2 Abs. 1 WpIG: Sobald du gewerbsmäßig handelst oder die Verwaltung einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, brauchst du eine Erlaubnis. Als Regelgrenzen nennt die BaFin in ihrem Merkblatt (Stand Juli 2018) mehr als drei Portfolios oder mehr als 500.000 Euro Gesamtvermögen. Ob das in deinem Fall trägt, klärst du mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.
Ja, aber nur gelegentlich und nur innerhalb eines Mandatsverhältnisses. § 3 Abs. 1 Nr. 12 WpIG verlangt zusätzlich, dass die Person einer Berufskammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts angehört, deren Berufsrecht Finanzdienstleistungen nicht ausschließt. Wer dauerhaft Depots betreut und dafür vergütet wird, braucht eine eigene BaFin-Erlaubnis. Der praktische Unterschied: Wer keine eigene Erlaubnis hat, steht auch nicht in der BaFin-Datenbank. Dann gibt es keinen Eintrag zum Nachschlagen, keine ausgewiesene Schlichtungsstelle und keine Zuordnung zu einer Sicherungseinrichtung. Ob die drei Bedingungen in einem konkreten Mandat erfüllt sind, ist eine Einzelfallfrage, kläre sie mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.
Reguliert heißt nicht wertgesichert. Die Erlaubnis sagt etwas über das Verfahren, nicht über den Wert. Deine Wertpapiere bleiben dein Eigentum und fallen nicht in die Insolvenzmasse des Verwalters, dafür sorgen § 84 WpHG und § 47 InsO. Welcher Sicherungseinrichtung ein Anbieter zugeordnet ist, steht in demselben BaFin-Eintrag, den du gerade geprüft hast. Gegen Kursverluste schützt dich weder die Erlaubnis noch die Anlegerentschädigung noch die gesetzliche Einlagensicherung, die für Einlagen bei einer Bank gilt und nicht für Depotwerte.
An die Schlichtungsstelle, die im BaFin-Eintrag des Unternehmens ausgewiesen ist. Bei uns ist das die VuV-Ombudsstelle, für Verbraucherinnen und Verbraucher kostenfrei. Damit hast du einen Weg, der weder Anwalt noch Gericht voraussetzt. Anwältin, Anwalt und Gericht bleiben dir daneben offen.
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