Nießbrauch und Wertpapiere werden selten in Verbindung gebracht. Denn die Wenigsten wissen: mithilfe des Nießbrauchs lassen sich nicht nur Immobilien zu Lebzeiten steuersparend verschenken, sondern auch Wertpapiere. Zusammen mit Dr. Esther Kindler, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, zeigen wir anhand von Praxisbeispielen, wie das rechtlich funktioniert, welche Möglichkeiten es gibt und welche Vorteile die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten an zukünftige Erben hat. Insbesondere, damit nicht über die Freibeträge hinaus noch beachtliche Teile des übertragenen Vermögens zu versteuern sind.
Mit einem Nießbrauch an einer Wertpapier-KG lassen sich Vermögen steueroptimiert an die nächste Generation übertragen, ohne auf Erträge oder Einfluss zu verzichten. Statt ein Depot direkt zu verschenken, wird das Wertpapiervermögen in eine Familien-KG eingebracht. Die Kinder erhalten Anteile, die Eltern behalten den Nießbrauch an diesen Anteilen. So bleiben Dividenden und Zinsen weiterhin bei ihnen, während das Eigentum schon übergeht. Das senkt die Schenkungssteuer deutlich, ermöglicht flexible Depotumschichtungen und sichert den Schenkern langfristig Kontrolle und finanzielle Stabilität.
Über die Autorin
Dr. Esther Kindler ist auf Erb- und Stiftungsrecht spezialisiert und berät Unternehmerfamilien, Privatpersonen und gemeinnützige Organisationen bei der Vermögensnachfolge, Stiftungsgründung, Nießbrauchsgestaltung und Testamentsvollstreckung. Sie verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz, der steuerliche, familiäre und menschliche Aspekte gleichermaßen einbezieht. Als erfahrene Prozessanwältin vertritt Dr. Esther Kindler Mandanten zudem in erb- und zivilrechtlichen Streitigkeiten vor Gericht.
Nießbrauch heißt: Ich verschenke das Eigentum, behalte aber die Erträge für mich.
Ein Beispiel: Eltern übertragen eine Immobilie auf ihre Kinder, behalten sich aber den Nießbrauch vor:
🏠 Die Kinder sind dann Eigentümer der Imobilie.
💶 Die Eltern bekommen weiterhin die Erträge (hier die Mieteinnahmen).
So wird die nächste Generation schon am Wertzuwachs beteiligt, während die Schenker wirtschaftlich abgesichert bleiben. Die Wohnung fällt später nicht mehr in den Nachlass, d.h. der Wertzuwachs ist im Erbfall nicht (mehr) zu versteuern. Die Steuerfreibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden.
Man unterscheidet dabei zwischen:
1️⃣ Vorbehaltsnießbrauch: Der Überträger behält sich das Nießbrauchsrecht vor, während das Eigentum an den Beschenkten übergeht.
2️⃣ Zuwendungsnießbrauch: Der Eigentümer bestellt ein Nießbrauchrecht zugunsten eines Dritten, nicht für sich selbst.
In der Praxis werden insbesondere Vorbehaltsnießbräuche genutzt, um Vermögen so zu übertragen, dass der frühere Eigentümer weiterhin die Erträge nutzt, während das Eigentum an eine andere Person übergeht.
Der sogenannte Vorbehaltsnießbrauch (Nießbrauchsvorbehalt) senkt den steuerlich relevanten Wert des übertragenen Vermögensgegenstandes, da der Beschenkte nicht uneingeschränkt darüber verfügen kann.
Der ehemalige Eigentümer behält sich ein Nutzungsrecht an der Sache vor, auch, wenn diese nunmehr im Eigentum eines anderen steht. Dabei ist das Nießbrauchsrecht ein höchstpersönliches Recht und endet beim Vorbehaltsnießbrauch grundsätzlich mit dem Tod des Nießbrauchnehmers.
Der Nießbrauchsvorbehalt wirkt sich reduzierend auf die Schenkungssteuer bzw. genauer auf deren Bemessungsgrundlage aus. Dies führt regelmäßig zu einer günstigeren Steuerlast für den Begünstigten oder Schenker.
Auf diese Weise lassen sich oftmals größere Vermögenswerte übertragen, ohne dass Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfällt. Besonders groß ist der Spareffekt, wenn der Schenkende noch eine hohe Lebenserwartung hat: denn je länger der Nießbrauch besteht, desto stärker wirkt der Steuerabschlag.
Für den Beschenkten ergibt sich der Vorteil, dass mit dem Übertrag auch zukünftige Wertsteigerungen bereits schenkungssteuerfrei übergegangen sind und später, z.B. im Erbfall, nicht mehr versteuert werden müssen.
Der Nießbrauch ist vielen als beliebtes Modell bekannt, um bei der Übertragung von Immobilien Erbschaftsteuer zu sparen.
Weniger geläufig ist, dass sich dieses Prinzip auch auf andere Vermögensarten anwenden lässt. Denn was viele nicht wissen: es funktioniert grundsätzlich auch bei Wertpapieren wie Aktien, Fonds oder Anleihen. Die Wertpapiere gehen formal in das Eigentum des Beschenkten über, doch die Erträge – Dividenden, Ausschüttungen oder Zinsen – fließen weiterhin an den Schenkenden. Eigentum und zukünftiger Wertzuwachs liegen jedoch bereits beim Beschenkten.
Achtung, jetzt kommt ein wenig Mathematik: Für die Ermittlung des Kapitalwerts des Nießbrauchs ist der Jahreswert der Nutzung, d.h. der Wert der Nutzung über den Zeitraum eines Jahres, mit einem Vervielfältiger, dessen Höhe vom Lebensalter des Nießbrauchers abhängt, zu multiplizieren.
Im Prinzip verringert sich der Bemessungswert der Schenkung um den prognostizierten Wert des Nießbrauchsvorbehalts. Das klingt kompliziert, es wird de facto aber nur ausgerechnet, welche Summe an Erträgen bis zum statistischen Erbfall wahrscheinlich zusammenkommt, um diesen Wert vom übertragenen Vermögen abzuziehen.
Anhand dieses vereinfachten Beispiels sollte die Berechnung klar werden:
Herr K. überträgt seiner Tochter Wertpapiere im Wert von 200.000 €, behält sich aber den Nießbrauch vor, also das Recht, die jährlichen Erträge zu behalten. Wenn das Depot im Schnitt 4 % Rendite pro Jahr bringt, erhält der Vater 8.000 € jährlich. Laut Statistik lebt er voraussichtlich noch 10 Jahre.
Dann rechnet man: 8.000 € × 10 Jahre = 80.000 €.
Diese 80.000 € sind der Wert des Nießbrauchs und genau dieser Betrag wird vom übertragenen Vermögen abgezogen: Für die Schenkungssteuer gilt also nur ein Wert von 200.000 € – 80.000 € = 120.000 €.
Und wie wurden die 200.000€ im Beispiel oben festgelegt? Das funktioniert so:
Im Falle der Übertragung von Wertpapieren sind für die Ermittlung des Gesamtwerts die Wertpapiere mit ihrem Börsenkurs anzusetzen, wobei der niedrigste Kurswert am Tag der Schenkung maßgeblich ist (§ 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 11 Abschnitt 1 Seite 1 BewG). Hiervon ist der Kapitalwert des Nießbrauchs als sog. Nutzungsauflage i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abzuziehen. Der Wert des Nießbrauchs mindert somit die steuerpflichtige Summe des Erwerbers.
Dieses kleine, aber wichtige Detail darf man bei der Berechnung nicht vergessen:
Bei der Ermittlung des Kapitalwerts des Nießbrauchs an Wertpapieren kann der Jahreswert dieser Nutzungen allerdings höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der anzusetzende Gesamtwert des genutzten Wertpapierdepots (nach den Vorschriften des BewG) durch 18,6 geteilt wird (100%/18,6 = ca. 5,376%), vgl. § 16 BewG. Der Jahreswert von Nutzungen wird insoweit durch das Gesetz begrenzt; er kann nicht höher sein als 5,376%.
Kurz gesagt: Selbst, wenn das Wertpapierdepot im Beispiel z. B. 8 % Rendite bringt, darf das Finanzamt für die Berechnung des Kapitalwerts höchstens 5,376 % ansetzen – also so, als würde das Depot jährlich nur rund 5,4 % abwerfen.
Der direkteste Weg für Nießbrauch an Wertpapieren ist ein sogenanntes Nießbrauchsdepot. Es gibt bei dieser Variante allerdings ein paar Herausforderungen…
Wer direkt ein Wertpapierdepot unter Nießbrauch verschenken möchte, sollte deshalb Folgendes wissen:
Ein Nießbrauchsrecht ist an jedem Wertpapier einzeln zu bestellen. Es ist insoweit rechtlich nicht möglich, ein Nießbrauchsrecht an einem Wertpapierdepot oder -portfolio zu bestellen. Dies folgt aus der Wertung des § 1085 S. 1 BGB, wonach ein Nießbrauchsrecht nicht an einer Sachgesamtheit bestellt werden kann. Aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes erfolgt dann eine Umdeutung nach § 140 BGB in die Bestellung von mehreren Einzelnießbrauchsrechten, d.h. an jedem Wertpapier einzeln. Bei jedem Verkauf oder Neukauf müsste der Nießbrauch dann neu eingetragen werden. Das bedeutet viel Bürokratie und kann im schlimmsten Fall sogar zusätzliche Steuern auslösen.
Zudem kann das Nießbrauchrecht durch den Verkauf des Wertpapiers vereitelt werden. Anders als bei Immobilien gibt es bei dieser Gestaltung keine Absicherung im Grundbuch. Zwar kann im Rahmen des schuldrechtlichen Schenkungsvertrags eine begleitende Abrede erfolgen, dass für den Fall des Verkaufs der Nießbrauch am Verkaufserlös als Surrogat fortbestehen soll bzw. am Surrogat wiederum ein Nießbrauch zu bestellen ist. Aber genau das meinen wir mit Bürokratie…
Bei Umschichtungen innerhalb des Depots ist dann aber jedes Mal eine Neubestellung des Nießbrauchrechts am neuen Wertpapier erforderlich. Damit verbunden ist stets eine Neuberechnung (schenkungsteuerlich) und eine entsprechende Schenkungsteuererklärung, weil die jeweilige Umschichtung der Wertpapiere Schenkungsteuer auslösen kann. Wird der Nießbrauchsvorbehalt infolge der Umschichtung nicht wieder neu bestellt, liegt darin eine Schenkung, die eine erneute Schenkungsteueranzeige erforderlich macht.
Aber keine Sorge, es gibt eine clevere Lösung…
Um die genannten Probleme in den Griff zu bekommen, gibt es einen „Trick“: Statt die Wertpapiere direkt zu verschenken und ein Nießbrauchsrecht an jedem einzelnen zu bestellen, gründet man eine Familien-KG (Familiengesellschaft) und bringt dort Vermögen ein, welches in Wertpapieren angelegt wird oder bereits angelegt ist.
Die Kinder erhalten dann schenkweise Anteile an der KG. Und die Eltern behalten sich den Nießbrauch an den Gesellschaftsanteilen vor, jedoch nicht an den einzelnen Wertpapieren. Clever!
Innerhalb der KG können die Wertpapi re beliebig umgeschichtet werden und der Nießbrauch an den Anteilen bleibt automatisch bestehen. Daraus folgt:
1️⃣ An der schenkungssteuerlichen Bewertung der Wertpapiere und dem Abzug des Nießbrauchswerts ändert dies nichts. Anders als im Falle des direkten Nießbrauchsrechts an einem Wertpapier ist der Handel mit Wertpapieren in der KG unproblematisch möglich.
2️⃣ Die Einbringung der Wertpapiere bzw. des Kapitals in eine KG bietet die Möglichkeit, dass Wertpapiere komplikationslos gekauft und veräußert werden können, z.B. im Rahmen einer Vermögensverwaltung durch Albrecht, Kitta & Co., ohne dass sich dies auf den Nießbrauch an dem Gesellschaftsanteil auswirkt.
3️⃣ Bei Transaktionen muss keine erneute stichtagsbezogene Bewertung vorgenommen werden.
4️⃣ Dem Nießbrauchsberechtigten bleiben weite Handlungsmöglichkeiten erhalten und seine Einflussnahme ist gesichert
Also eine Win-win-Situation für alle Beteiligten.
– Es kann im Gesellschaftsvertrag außerdem festgelegt werden, dass die Eltern weiterhin „das Sagen“ haben, auch wenn die Kinder schon beteiligt sind, etwa indem die Stimmrechte unabhängig vom Kapitalanteil im Gesellschaftsvertrag geregelt werden (sog. disquotale Stimmrechtsverteilung) oder Sonderrechte eingeräumt werden;
– bei der Schenkung kann und sollte eine Rückfallklausel aufgenommen werden;
– die Verwaltungsrechte können gesellschaftsvertraglich geregelt werden und müssen nicht als schuldrechtliche Begleitabsprache in den Schenkungsvertrag aufgenommen werden;
– durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag ist ein Ausschluss von bestimmten Personen als Gesellschafter oder Geschäftsführer möglich (Vinkulierung);
– durch einen Kündigungsausschluss im Gesellschaftsvertrag ist eine zeitliche Bindung bis zu ca. 30 Jahre denkbar und zulässig;
– je nach Ausgestaltung ist die Beteiligung Minderjähriger ohne familiengerichtliche Zustimmung möglich und auch die (Dauer-)Testamentsvollstreckung nach Übertragung der Anteile (GmbH & Co. KG).
Für die Wertpapiergesellschaft bieten sich verschiedene Rechtsformen an:
Als Personengesellschaften die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Kommanditgesellschaft (KG) und die GmbH & Co. KG.
Theoretisch sind auch Kapitalgesellschaften möglich (GmbH und AG). Letztere sind durch ihre Bilanzierungspflichten, die notarielle Mitwirkung bei Anteilsübertragungen, den vergleichbar hohen Verwaltungsaufwand und die der Kapitalgesellschaft immanente Gewerblichkeit für die Vermögensverwaltung in einer Familienstruktur aber unüblich bis ungeeignet.
Insbesondere die KG und die GmbH & Co. KG empfehlen sich als Rechtsform besonders für die flexible, steueroptimierte Nachfolgelösung mit Nießbrauchvorbehalt an den Gesellschaftsanteilen.
Es können bereits Minderjährige beteiligt werden, da die familienrechtliche Genehmigung in der Regel erteilt wird, wenn die Haftungseinlage voll erbracht ist.
Je nach Sachverhalt kann sich konkret die Wahl einer GmbH & Co. KG als Rechtsform anbieten, da die Errichtung durch nur eine Person möglich ist und die Testamentsvollstreckung an den GmbH-Anteilen auch nach schenkweiser Übertragung der KG-Anteile möglich bleibt.
Diese zwei Beispielen zeigen die konkreten Effekte der Übertragung von Anteilen einer Wertpapier-KG unter Nießbrauchsvorbehalt.
📍 Die Ausgangslage:
Ehepaar Heinz (75) und Maria (72) sind verheiratet, haben zwei Kinder (Tochter und Sohn) und vier Enkelkinder. Ihr Vermögen besteht aus einem selbstgenutzten Einfamilienhaus im Wert von ca. 1,5 Mio., einem Depot von ca. 8 Mio. und weiterem Immobilienvermögen im Wert von ca. 1 Mio.
💭 Der Wunsch:
Heinz und Maria wollen ihren Kindern und Enkelkindern schon zu Lebzeiten steueroptimiert Vermögen übertragen.
✅ Die Lösung:
Ergebnis:
– Maria könnte ausgehend von einer Rendite von 5,37 Prozent p.a an ihre beiden Kinder und ihre vier Enkel – nahezu steuerfrei – insgesamt 3,8 Mio. Euro übertragen. Die Steuerersparnis insgesamt beträgt 90.000 € je Kind und 27.500 € je Enkel (zusammen knapp 300.000 €).
– Heinz hat aufgrund seines Alters eine geringere Lebenserwartung, die seinen Faktor verringert. Er könnte zu Lebzeiten – ohne Schenkungsteuer auszulösen – jeweils 700.000 € an seine beiden Kinder übertragen sowie jeweils 350.000 € an seine vier Enkelkinder: insgesamt 2,8 Mio. Euro. Die Steuerersparnis insgesamt beträgt 33.000 € je Kind und 16.500 € je Enkel (zusammen 132.000 €).
🧮 Die Berechnung:
Maria:
➡️ Übertragung an Kinder (je 1 Mio. €)
Jahreswert Nießbrauch: 1.000.000 € × 5,37 % = 53.700 €
Kapitalwert: 53.700 € × Faktor 10,389 (Alter 72) = 557.889,30 €
Steuerwert der Schenkung: 1.000.000 € – 557.889,30 € = 442.110,70 €
Nach Freibetrag: 442.110,70 € – 400.000 € = 42.110,70 € steuerpflichtig
Steuer: 42.110,70 × 7 % = 2.947,75 € (gerundet 2.947 €)
➡️ Übertragung an Enkel (je 450.000 €)
Jahreswert Nießbrauch: 450.000 € × 5,37 % = 24.165 €
Kapitalwert: 24.165 € × 10,389 = 251.050 €
Steuerwert der Schenkung: 450.000 € – 251.050 € = 198.950 €
Nach Freibetrag: 198.950 € – 200.000 € = 0 € steuerpflichtig
Heinz:
➡️ Übertragung an Kinder (je 700.000 €)
Jahreswert Nießbrauch: 700.000 € × 5,37 % = 37.590 €
Kapitalwert: 37.590 € × 8,198 (Alter 75) = 308.163 €
Steuerwert der Schenkung: 700.000 € – 308.163 € = 391.837 €
Nach Freibetrag: 391.837 € – 400.000 € = 0 € steuerpflichtig
➡️ Übertragung an Enkel (je 350.000 €)
Jahreswert Nießbrauch: 350.000 € × 5,37 % = 18.795 €
Kapitalwert: 18.795 € × 8,198 = 154.081 €
Steuerwert der Schenkung: 350.000 € – 154.081 € = 195.919 €
Nach Freibetrag: 195.919 € – 200.000 € = 0 € steuerpflichtig
Zusammenfassung:
Maria kann 3,8 Mio. Euro nahezu steuerfrei an die beiden nachfolgenden Generationen übertragen (nur je Kind ca. 2.947 € Steuer). Heinz kann 2,8 Mio. Euro steuerfrei übertragen.
Gemeinsam können Sie 6,6 Mio. Euro steueroptimiert übertragen.
Die Steuerersparnis gegenüber Schenkungen ohne Nießbrauchsvorbehalt liegt dabei bei insgesamt EUR 428.000. Die bereits übertragenen Anteile bleiben im Erbfall unberücksichtigt, da sie bereits im Eigentum der Kinder und Enkel sind.
📍 Die Ausgangslage:
Peter, 50 Jahre, hat einen 16-jährigen Sohn und ist geschieden.
Er hat ein jährliches Einkommen von 0,5 Mio. Euro, ein Vermögen bei der Bank von 4 Mio. Euro und inkl. seiner Eigentumswohnung ein Gesamtvermögen von ca. 5 Mio. Euro.
💭 Der Wunsch:
Peter möchte Steuern sparen und seinen Sohn versorgt wissen, aber Einfluss behalten. Eine potenzielle Schwiegertochter und seine Ex-Frau sollen nicht am Vermögen partizipieren.
✅ Die Lösung:
🧮 Die Berechnung:
Sohn: minderjährig, Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG: 400.000 €
Schenkung: 2.000.000 € (Kommanditanteile)
Jährliche Rendite: 5,37 % von 2.000.000 € = 107.400 €
Altersfaktor nach § 14 Abs. 1 BewG für 50-jährige: 14,919
Berechnung Kapitalwert Nießbrauch (§§ 12 ErbStG, 14 BewG)
➡️ Formel: Jahreswert × Vervielfältiger = 107.400 € × 14,919 = 1.602.300 €
Steuerlicher Wert der Schenkung (§ 10 ErbStG)
Nominalwert der Schenkung: 2.000.000 € – Nießbrauch (Kapitalwert): 1.602.300 € = 397.700 €
Dieser Wert liegt unterhalb des Freibetrags von 400.000 € und es fällt keine Schenkungsteuer an.
🚫 Vergleich ohne Nießbrauch:
Ohne Nießbrauch: 2.000.000 € – 400.000 € Freibetrag = 1.600.000 € steuerpflichtig.
Steuersatz: Sohn, Steuerklasse I, § 19 Abs. 1 ErbStG:
Schenkungssteuer: 1.600.000 € → 19 % = 304.000 €.
Zusammenfassung:
Peter kann Anteile im Wert von 2 Mio. Euro steuerfrei an seinen Sohn übertragen.
Die Steuerersparnis gegenüber der Schenkung ohne Nießbrauchsvorbehalt liegt bei 304.000 €.
Nach zehn Jahren kann Peter erneut den Freibetrag von 400.000 € nutzen.
In dieser Gestaltung bleibt zudem die Dauertestamentsvollstreckung (z.B. bis 30sten Lebensjahr des Sohnes) möglich, wenn die GmbH Anteile zu Lebzeiten nicht übertragen werden. Auch ist es denkbar die Ex-Frau von Peter aus der Gesellschaft herauszuhalten.
Die Übertragung von Anteilen einer Wertpapier-KG unter Nießbrauchsvorbehalt bietet, insbesondere im Bereich der Vermögensnachfolgegestaltung, viele Vorteile. Jedem Schenker muss jedoch klar sein, dass er das Eigentum an den KG-Anteilen und damit korrespondierend den dazugehörigen Depotanteil überträgt. Zwar behält er ein Nutzungsrecht an den Kapitalerträgen, kann über die Wertpapiere selbst aber nicht mehr frei verfügen.
Hier können mitunter auch steuerliche Fallstricke lauern, etwa in Bezug auf die Kapitalertragsteuer bei der Zurechnung von Einkünften aufgrund der Nießbrauchstellung.
Anders als bei vorbehaltslosen Schenkungen beginnt bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt die 10-jährige Abschmelzungsfrist nicht zu laufen, d.h. die Schenkungen wirken sich nicht pflichtteilsmindernd aus.
Auch gibt es für das Nießbrauchsrecht an einem KG-Anteil keine Absicherung wie beim Immobiliennießbrauch durch die Eintragung im Grundbuch. Allein der Schenkungs- und Übertragungsvertrag mit der Nießbrauchsabrede und der Gesellschaftsvertrag sind maßgeblich, weshalb zwingend auf die richtige Ausgestaltung zu achten ist.
Die Höhe der Schenkungssteuer variiert. Beschenkte werden – je nach Verwandtschaftsgrad – in eine von 3 Steuerklassen eingeteilt, für die jeweils ein anderer Steuersatz gilt. Der Steuersatz steigt dabei progressiv mit dem Wert der Schenkung, d.h. der Wert der Schenkung bestimmt über die genaue Höhe der Schenkungssteuer. Je nachdem, ob man komplett steuerfrei übertragen möchte oder eine geringe Steuerlast in Kauf nimmt, hat man bei der Entscheidung, in welcher Höhe Vermögen übertragen werden soll, entsprechenden „Spielraum“.
Wichtig ist, die Gesellschaftsverträge und auch den Überlassungsvertrag zur Anteilsübertragung auf die konkrete Gestaltung anzupassen. Die gesellschaftsvertraglichen Regelungen müssen entsprechend abgestimmt und Rückforderungsrechte im Überlassungsvertrag aufgenommen werden. Mit Blick auf ein Schreiben des BMF zur Zurechnung von Einkünften aufgrund der Nießbrauchstellung empfiehlt es sich auch im Überlassungsvertrag eine Art Vorbehalt hinsichtlich etwaiger vom Eigentümer abzuführender Kapitalertragsteuer in die Nießbrauchsvereinbarung aufzunehmen.
Neben dem Konstrukt der Wertpapier-KG können sich zusätzliche Gestaltungsmittel anbieten, die einen geordneten Vermögensübergang in die nächste Generation unterstützen, etwa die
1️⃣ Errichtung eines Testaments in Abstimmung auf die jeweiligen gesellschaftsvertraglichen Regelungen und zur steueroptimierten Ausnutzung der Freibeträge;
2️⃣ Anordnung einer Abwicklungs- und/oder Dauer-Testamentsvollstreckung, insbesondere bei minderjährigen oder heranreifenden Erben oder Vermächtnisnehmern;
3️⃣ Pflichtteilsverzichtsverträge, da bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt die 10-jährige Abschmelzungsfrist nicht zu laufen beginnt;
4️⃣ Güterstandsschaukel vorab zur besseren Allokation des Vermögens zwischen den Ehepartnern;
5️⃣ und last but not least: Die richtige Vorbereitung der Erben, sodass diese verantwortungsvoll mit dem Vermögen umgehen können (dieser Leitfaden kann dabei helfen).
Die Kombination aus Nießbrauch und Familiengesellschaft ist ein cleverer Weg, um Vermögen steueroptimiert zu übertragen. Durch diese Gestaltung kann man …
🧮 … Steuern sparen durch den Abzug des Nießbrauchswerts.
🤸♀️ … Flexibilität behalten, da Umschichtungen innerhalb der KG problemlos möglich sind.
🔒 … Sicherheit für den Schenker herstellen, weil ihm die Erträge weiter zufließen und im Gesellschaftsvertrag Mitspracherechte gesichert werden können.
Wer Wertpapiervermögen hat und über Schenkung oder Nachfolge nachdenkt, sollte diese Möglichkeit unbedingt prüfen (lassen).
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Nießbrauch an Wertpapieren heißt, dass man ein Vermögen, welches in Wertpapieren angelegt ist, verschenkt, aber die Erträge wie Zinsen oder Dividenden weiterhin selbst erhält. So profitieren z.B. Kinder oder Enkel schon vom Wertzuwachs eines Wertpapiervermögens, während der Schenker finanziell abgesichert bleibt.
Nießbrauch senkt den steuerlich relevanten Wert der Schenkung. Denn der Beschenkte kann zwar über das Vermögen verfügen, bekommt aber nicht sofort alle Erträge. Dadurch verringert sich die Schenkungssteuer oder fällt sogar komplett weg. Besonders viele Steuern lassen sich sparen, wenn der Schenker noch eine hohe Lebenserwartung hat.
Ein Nießbrauchsdepot ist bürokratisch aufwendig, weil an jedem einzelnen Wertpapier ein Nießbrauch bestellt werden muss. Bei einer Wertpapier-KG dagegen behalten die Eltern den Nießbrauch an den Gesellschaftsanteilen und nicht an den einzelnen Wertpapieren. Das macht Umschichtungen im Depot einfach und spart Papierkram, Zeit und mögliche Steuerprobleme.
Die Wertpapier-KG erlaubt es, Vermögen steueroptimiert zu übertragen, ohne Kontrolle oder Erträge zu verlieren. Innerhalb der KG können Wertpapiere flexibel gehandelt werden, ohne dass der Nießbrauch neu berechnet werden muss. Außerdem lassen sich Stimmrechte, Rückfallklauseln und Mitspracherechte im Gesellschaftsvertrag individuell regeln.
Diese Gestaltung ist ideal für Unternehmerfamilien und Privatpersonen mit größerem Wertpapiervermögen, die ihre Nachfolge frühzeitig und steueroptimiert planen möchten. Sie sichert den Schenkern laufende Erträge, gewährt steuerliche Vorteile und ermöglicht zugleich, dass die nächste Generation bereits am Vermögensaufbau teilhat und ggf. „langsam“ lernen kann, mit dem Vermögen umzugehen.
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