Geht dein Vermögensverwalter insolvent, bleiben deine Wertpapiere in der Regel in deinem Depot bei der Depotbank und fallen nicht in seine Insolvenzmasse, weil sie dir gehören und er sie nur per Vollmacht verwaltet; Kursverluste gleicht dabei weder das Insolvenzrecht noch die Anlegerentschädigung aus. Die Anlegerentschädigung der EdW (90 Prozent der Forderung, höchstens 20.000 Euro, Stand September 2026) wird erst relevant, wenn ein Verwalter Kundengelder oder Kundenwertpapiere selbst gehalten hat und sie nicht mehr herausgeben kann. Ist deine Bank zugleich Verwalter und Depotbank, gelten die Regeln einer Bankpleite: Guthaben schützt die gesetzliche Einlagensicherung bis 100.000 Euro pro Person und Bank (Stand September 2026), deine Wertpapiere fallen nicht in die Insolvenzmasse, sofern sie nicht als Kreditsicherheit dienen.
Ob du gerade einen Vermögensverwalter auswählst oder dein bisheriger in Schieflage geraten ist, wir bei Albrecht, Kitta & Co., unabhängige Vermögensverwaltung aus Hamburg, halten bei der Insolvenzfrage vor allem eines für entscheidend: auf wessen Namen dein Depot läuft und wer es verwahrt. Im Folgenden geht es um typische Konstellationen, Vertrag und Vollmacht, die Rolle der BaFin und der Entschädigungseinrichtung EdW sowie die Schritte, die du selbst gehen kannst.
Was passiert mit meinem Depot, wenn mein Vermögensverwalter insolvent geht?
Dein Depot bleibt bei der Insolvenz eines Vermögensverwalters, der per Vollmacht handelt, in der Regel unberührt, weil es gar nicht bei ihm liegt: Es läuft auf deinen Namen bei einer Depotbank und deine Wertpapiere gehören nicht zu seiner Insolvenzmasse, aus der seine Gläubiger bedient werden. Dein Vermögensverwalter erteilt dort in deinem Namen Kauf- und Verkaufsaufträge, dein Bestand bleibt aber, wo er ist, ebenso das Verrechnungskonto. Das Kursrisiko trägst du dabei weiter selbst. Wie Depot, Depotbank und Verrechnungskonto zusammenspielen, erklären wir im Beitrag darüber, was ein Depot ist und wem es gehört.
Dass dein Depot nicht beim Verwalter liegt, hat eine gesetzliche Grundlage. Vier Regeln greifen dabei ineinander:
- Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das selbst keine Erlaubnis zur Verwahrung hat, muss Wertpapiere, die es von Kunden entgegennimmt, unverzüglich an ein zur Verwahrung befugtes Institut weiterleiten, in der Praxis an eine Depotbank (§ 84 Abs. 5 WpHG).
- Nimmt es Kundengelder entgegen, muss es sie getrennt von seinen eigenen Geldern auf Treuhandkonten verwahren (§ 84 Abs. 2 WpHG).
- Laufen die Depots auf den Namen des Verwalters, betreibt er Depotgeschäft und braucht dafür eine eigene Erlaubnis. So legt es die BaFin in ihrem Merkblatt zur Finanzportfolioverwaltung aus, das noch vor dem Wertpapierinstitutsgesetz entstand.
- Die Erlaubnis eines Wertpapierinstituts kann so beschränkt werden, dass es kein Eigentum und keinen Besitz an Kundengeldern oder Kundenwertpapieren erwerben darf (§ 15 Abs. 9 WpIG).
Ehrlich dazugesagt: Ein absolutes Verbot, Kundenwerte selbst zu verwahren, folgt aus den gesetzlichen Regeln zwar nicht, ein Vermögensverwalter verwahrt dein Depot aber in der Regel nicht selbst. Ob das für deinen Verwalter gilt, zeigen dir dein Depotauszug und seine Erlaubnis bei der BaFin.
Spielt es eine Rolle, ob meine Bank oder ein unabhängiger Vermögensverwalter mein Depot verwaltet?
Ja, denn welche Regeln bei einer Insolvenz greifen, hängt davon ab, wer dein Vermögen verwaltet und wer es verwahrt. Im Wesentlichen begegnen dir drei Konstellationen:
| Konstellation | Was bei einer Insolvenz gilt | Was du prüfst |
|---|---|---|
| A: Unabhängiger Vermögensverwalter, Depot auf deinen Namen bei einer separaten Depotbank | Depot bleibt unberührt, der Verwalter handelt nur per Vollmacht, die du in der Regel selbst widerrufen kannst. EdW nur, falls er doch Gelder oder Wertpapiere hielt und sie nicht zurückgeben kann. | Depotinhaber im Depotauszug, Erlaubnisumfang in der Unternehmensdatenbank der BaFin |
| B: Die Bank verwaltet und verwahrt selbst | Die Insolvenz deines Verwalters ist eine Bankinsolvenz: Wertpapiere fallen nicht in die Insolvenzmasse, sofern sie nicht als Kreditsicherheit dienen; Guthaben schützt die Einlagensicherung bis 100.000 Euro pro Person und Bank (Stand September 2026). | Höhe deiner Guthaben je Bank |
| C: Dein Ansprechpartner arbeitet als vertraglich gebundener Vermittler unter einem Haftungsdach | Er darf beraten oder vermitteln, aber nicht verwalten. Maßgeblich ist das Institut, das tatsächlich verwaltet. | Vermittlerregister der BaFin, dein Vertrag |
Wenn die Bank selbst verwaltet und verwahrt, ist die Insolvenz deines Verwalters zugleich eine Bankinsolvenz. Den Insolvenzantrag kann bei einer Bank nur die BaFin stellen (§ 46b Abs. 1 KWG). Schon vorher kann sie etwa ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen oder die Bank für den Kundenverkehr schließen. Diese Maßnahmen sind als Moratorium bekannt (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 KWG). Steht die Bank unter Moratorium, braucht nach Angaben der BaFin auch ein Depotübertrag zu einem anderen Institut die Zustimmung der BaFin.
Bei Bankpleiten werden deine Wertpapiere ausgesondert, sofern sie nicht als Kreditsicherheit dienen: Sie fallen nicht in die Insolvenzmasse, du kannst sie herausverlangen (§ 47 InsO). Die Aussonderung und der Eigentumsschutz nach § 84 Abs. 4 WpHG betreffen Wertpapiere, die ein Unternehmen für dich hält. Sie greifen grundsätzlich auch bei einem Verwalter, der ausnahmsweise selbst Kundenwertpapiere hält, soweit die Papiere noch vorhanden sind. Guthaben schützt die gesetzliche Einlagensicherung bis 100.000 Euro pro Person und Bank (§ 8 Abs. 1, § 7 Abs. 3 EinSiG, Stand September 2026). Kursverluste deckt weder die Aussonderung noch die Einlagensicherung. Welche Guthaben zusätzlich abgesichert sein können, steht im Beitrag darüber, was die Einlagensicherung abdeckt.
Wenn dein Ansprechpartner als vertraglich gebundener Vermittler arbeitet, also unter der Haftung eines Wertpapierinstituts, darf er dich beraten oder Anlagen vermitteln. Verwalten darf er dein Vermögen nicht (§ 3 Abs. 2 WpIG). Seine Tätigkeit wird dem haftenden Institut zugerechnet. Für die Insolvenzfrage zählt deshalb das Institut, das laut deinem Vertrag tatsächlich verwaltet: Handelt es per Vollmacht bei einer separaten Depotbank, gilt Konstellation A. Verwaltet und verwahrt eine Bank selbst, gilt Konstellation B. Wie du eine Erlaubnis nachprüfst, steht im Beitrag darüber, wer Vermögen überhaupt verwalten darf.
Was passiert bei einer Insolvenz mit meinem Vertrag und meiner Vollmacht?
Liegt dein Depot wie in Konstellation A bei einer separaten Depotbank, bleibt es bei der Insolvenz deines Verwalters in der Regel unberührt. Die Verbindung zu ihm löst sich aber nicht zwingend von allein. Vollmacht und Vertrag sind die beiden Punkte, an denen du selbst handeln solltest.
Erlischt die Vollmacht automatisch?
Darauf solltest du dich nicht verlassen, denn ob deine Vollmacht endet, richtet sich nach dem Vertrag, auf dem sie beruht (§ 168 BGB). Ein automatisches Erlöschen durch die Insolvenz deines Verwalters sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor. Widerrufen kannst du sie auch während des laufenden Vertrags, sofern sich aus diesem nichts anderes ergibt.
Zwar kennt die Insolvenzordnung Regeln, nach denen Aufträge und Vollmachten mit Eröffnung des Verfahrens erlöschen (§§ 115 bis 117 InsO). Sie betreffen nach unserer Einordnung aber den umgekehrten Fall: Vollmachten, die der insolvente Schuldner selbst erteilt hat und die sich auf seine Insolvenzmasse beziehen. Bei der Insolvenz deines Vermögensverwalters hast du die Vollmacht erteilt und sie betrifft dein eigenes Depot.
Den Widerruf deiner Vollmacht kannst du auch gegenüber deiner Depotbank erklären (§ 168 Satz 3 in Verbindung mit § 167 Abs. 1 BGB). Praktisch ist das ein wichtiger Schritt: Damit weiß genau die Stelle Bescheid, die Aufträge in deinem Depot ausführt.
Kann ich den Vertrag kündigen?
Ja, fristgerecht nach den Regeln deines Vertrags. Wenn die Umstände es tragen, auch fristlos aus wichtigem Grund, wie es § 314 BGB vorsieht. Ob die Lage bei deinem Verwalter einen solchen wichtigen Grund darstellt und welche Rechte du im Einzelfall hast, klärt am sichersten eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.
Ob mit dem Vertrag auch die Vollmacht endet, hängt wiederum vom Vertrag ab. Wer auf Nummer sicher gehen will, kündigt den Vertrag und widerruft die Vollmacht. Wie Kündigungsfristen und ein Wechsel im Normalfall laufen, beschreiben wir im Beitrag darüber, wie ein Wechsel der Vermögensverwaltung abläuft.
Muss ich offene Gebühren noch zahlen?
Ob und in welcher Höhe du offene Gebühren noch zahlst, klärst du mit dem Insolvenzverwalter. Mit Eröffnung des Verfahrens verwaltet er das Vermögen des insolventen Unternehmens und verfügt darüber (§ 80 Abs. 1 InsO). Nach unserer Einordnung gehören dazu auch Gebührenforderungen gegen Kundinnen und Kunden. Eine allgemeine Regel dafür, wie laufende oder im Voraus bezahlte Gebühren abgerechnet werden, gibt es nicht. Das hängt von deinem Vertrag und vom Verfahren ab.
Was kann die BaFin tun, wenn ein Vermögensverwalter in Schieflage gerät?
Einen Schritt zurück: Schon bevor ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, kann die BaFin eingreifen, wenn Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Wertpapierinstituts gegenüber seinen Kunden besteht, insbesondere für die Sicherheit der anvertrauten Vermögenswerte. Ihre Maßnahmen richten sich an das Institut selbst. Das Wertpapierinstitutsgesetz nennt unter der Überschrift „Maßnahmen bei Gefahr“ unter anderem diese fünf Möglichkeiten (§ 79 Abs. 1 WpIG):
- Anweisungen an die Geschäftsleiter erlassen
- verbieten, dass das Institut Gelder oder Wertpapiere von Kunden annimmt
- Inhabern und Geschäftsleitern ihre Tätigkeit untersagen oder beschränken
- vorübergehend ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut erlassen
- das Institut für den Verkehr mit der Kundschaft schließen
Zusätzlich kann die BaFin einen Sonderbeauftragten bestellen, der die Einhaltung dieser Anordnungen überwacht (§ 80 Abs. 1 WpIG). Über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entscheidet das Insolvenzgericht. Ist es eröffnet, soll die BaFin die Erlaubnis des Wertpapierinstituts aufheben (§ 19 Abs. 3 WpIG).
Für dein Depot heißt das: Keine dieser Maßnahmen der BaFin richtet sich an deine Depotbank. Verlass dich deshalb nicht darauf, dass dort jemand von sich aus Aufträge deines Verwalters stoppt. Mit dem Widerruf deiner Vollmacht hast du das in der Regel selbst in der Hand, sofern dein Vertrag nichts anderes regelt.
Wann zahlt die Anlegerentschädigung der EdW?
Die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zahlt, wenn die BaFin feststellt, dass ein Wertpapierinstitut Gelder oder Wertpapiere seiner Kunden nicht mehr zurückgeben kann, zum Beispiel nach einer Unterschlagung oder Veruntreuung. Liegt dein Depot ordnungsgemäß auf deinen Namen bei einer Bank, gibt es beim Verwalter deshalb in der Regel nichts zu entschädigen.
Wofür die EdW da ist, zeigt ein Fall, den das Bundesverwaltungsgericht schildert: Eine 2005 insolvente Kapitaldienst-GmbH hatte für ihre Kunden im eigenen Namen gehandelt und deren Gelder rechtswidrig mit Geldern anderer Kunden auf Sammelkonten vermischt. Die EdW zahlte den Betroffenen insgesamt rund 260 Millionen Euro (BVerwG, Beschluss vom 18.01.2017, 8 B 16.16). Das ist das Gegenbild zu Konstellation A, in der dein Depot auf deinen Namen bei einer Bank liegt.
Die Entschädigung ist begrenzt auf 90 Prozent deiner Forderungen aus Wertpapiergeschäften, höchstens 20.000 Euro (§ 4 Abs. 2 AnlEntG, Stand September 2026). Die Obergrenze gilt für deine Gesamtforderung gegen das Institut, unabhängig davon, wie viele Konten du dort hast (§ 4 Abs. 4 AnlEntG). Kursverluste ersetzt die EdW nicht.
Was sie ebenfalls nicht ersetzt, benennen EdW und BaFin ausdrücklich: Verluste durch falsche Beratung oder eine fehlerhafte Anlagestrategie. Die EdW ergänzt: Auch ausgewiesene Scheingewinne werden nicht entschädigt. Einen Anspruch hast du außerdem nicht, soweit dir ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zusteht, du deine Wertpapiere also ohnehin zurückbekommst. Kannst du Gelder oder Wertpapiere nicht zurückbekommen, rät die EdW, zuerst die BaFin zu informieren.
Ob ein Entschädigungsfall vorliegt, stellt die BaFin fest, spätestens 21 Tage, nachdem sie davon erfahren hat (§ 5 Abs. 1 AnlEntG). Nach der Unterrichtung durch die EdW meldest du deinen Anspruch schriftlich innerhalb eines Jahres an. Ausgezahlt wird spätestens drei Monate, nachdem Berechtigung und Höhe feststehen. In besonderen Fällen kann diese Frist mit Zustimmung der BaFin um bis zu drei Monate verlängert werden (§ 5 Abs. 5 und 6 AnlEntG).
Schützt mich das Insolvenzrecht auch vor Kursverlusten?
Nein. Insolvenzrecht und Anlegerentschädigung greifen, wenn es um die Zuordnung deiner Wertpapiere oder um veruntreute Werte geht. Was deine Papiere am Markt wert sind, sichern sie nicht ab, auch nicht beim Ausfall eines Emittenten, etwa eines Unternehmens, dessen Anleihe du hältst.
Während du Vollmacht und Vertrag neu ordnest, laufen die Kurse weiter. Hast du die Vollmacht widerrufen, entscheidest bis zu einem neuen Mandat in der Regel nur noch du über dein Depot: Es trägt dasselbe Marktrisiko wie vorher und bleibt so aufgestellt, wie dein Verwalter es zuletzt hinterlassen hat. Wie gut du solche Schwankungen tragen kannst, hängt vor allem davon ab, wie dein Vermögen insgesamt aufgeteilt ist und wie viel Risiko du dir leisten kannst. Das lässt sich unabhängig von jeder Insolvenzfrage planen und bei Bedarf neu justieren.
Was sollte ich tun, wenn mein Vermögensverwalter insolvent ist?
Liegt dein Depot auf deinen Namen bei einer Depotbank, musst du deine Wertpapiere nicht verkaufen. Entscheidend ist, dass du die Verbindung zum insolventen Verwalter sauber löst. Dabei helfen dir fünf Schritte:
- Depot bei der Depotbank prüfen. Sieh im Depotauszug nach, ob das Depot auf deinen Namen läuft und ob der Bestand zu den letzten Berichten deines Verwalters passt. Warte damit nicht, bis dich jemand informiert, denn darauf kannst du dich nicht verlassen.
- Vollmacht widerrufen. Schriftlich gegenüber dem Verwalter und auch gegenüber deiner Depotbank, sofern sich aus deinem Vertrag nichts anderes ergibt.
- Vertrag kündigen. Fristgerecht oder, wenn die Umstände es tragen, aus wichtigem Grund. Lass dir im Zweifel von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt bestätigen, welche Rechte du hast.
- Fehlende Werte melden. Fehlen Gelder oder Wertpapiere, informiere zuerst die BaFin. Kommt es zum Entschädigungsfall, meldest du deinen Anspruch nach der Unterrichtung durch die EdW innerhalb eines Jahres an. Deine Forderung kannst du parallel im Insolvenzverfahren anmelden, denn beide Verfahren sind nach Angaben der EdW rechtlich unabhängig voneinander.
- Über den weiteren Weg entscheiden. Du kannst dein Depot selbst weiterführen oder einen neuen Vermögensverwalter beauftragen. Was bei der Wahl zählt, beschreiben wir im Beitrag darüber, worauf du bei der Auswahl achtest.
Wie erkenne ich vorab, wo mein Depot liegt und was mein Vermögensverwalter darf?
Am schnellsten zeigt es dein Depotauszug: Steht dort dein Name bei einer Depotbank, die nicht zugleich dein Vermögen verwaltet, liegt dein Depot nicht bei deinem Verwalter. Mit Punkten wie diesen ordnest du dich auch ohne Anlass einer der drei Konstellationen aus der Tabelle oben zu:
- Depotbank: Ist die Bank, die dein Depot führt, zugleich dein Vermögensverwalter, bist du in Konstellation B.
- Erlaubnisumfang: In der Unternehmensdatenbank der BaFin siehst du, welche Wertpapierdienstleistungen dein Verwalter erbringen darf, etwa die Finanzportfolioverwaltung. Dort steht auch, ob eine Erlaubnis zur Verwahrung dazugehört (bei Banken heißt sie Depotgeschäft).
- Vermittlerregister: Arbeitet deine Ansprechpartnerin als vertraglich gebundene Vermittlerin, steht sie in einem öffentlichen Register der BaFin (Konstellation C). Verwalten darf sie dein Vermögen dann nicht.
- Abgleich: Vergleiche die Berichte deines Verwalters regelmäßig mit den Auszügen deiner Depotbank. So siehst du früh, ob Bestand und Buchungen übereinstimmen.
- Vertrag: Er zeigt, wer tatsächlich verwaltet und wo dein Depot geführt wird.
Wie ist dein Depot bei Albrecht, Kitta & Co. aufgestellt?
Bei uns liegt dein Depot auf deinen Namen bei einer Depotbank, wir handeln per Vollmacht. Dafür haben wir als Albrecht, Kitta & Co. eine Erlaubnis der BaFin nach § 15 Abs. 1 WpIG für Finanzportfolioverwaltung und Anlageberatung. Das entspricht Konstellation A in der Tabelle oben, dem unabhängigen Vermögensverwalter mit separater Depotbank: Dein Depot gehört nicht zu unserem Vermögen und deine Vollmacht kannst du nach den Regeln deines Vertrags widerrufen. Du bekommst von uns in der Regel vierteljährlich einen Bericht (Art. 60 DelVO (EU) 2017/565), den du jederzeit mit den Auszügen deiner Depotbank vergleichen kannst. Vor Kursschwankungen schützt diese Aufstellung nicht.
Wie viel Schwankung dein Vermögen tragen kann, ist eine eigene Frage. Im Rahmen unserer Vermögen360-Analyse machen wir mit dem ak. Optimizer dein Gesamtvermögen sichtbar, also Struktur, Kosten und Klumpenrisiken über alle Vermögenswerte hinweg. Daraus entwickeln wir die strategische Asset Allocation, passend zu deinen Zielen und deiner Risikotragfähigkeit. Ausschalten lässt sich das Kursrisiko damit allerdings nicht.
Du möchtest wissen, wie unsere Vermögensverwaltung mit deinem Depot arbeiten würde? Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich. Nimm gern Kontakt mit uns auf.
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Häufige Fragen zur Insolvenz eines Vermögensverwalters
Darauf solltest du dich nicht verlassen, denn ob die Vollmacht endet, richtet sich nach deinem Vertrag (§ 168 BGB). Ein automatisches Erlöschen durch die Insolvenz des Verwalters ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen. Widerrufen kannst du sie auch gegenüber deiner Depotbank, sofern sich aus deinem Vertrag nichts anderes ergibt. Welche Rechte du im Einzelfall hast, klärt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.
Nein, sofern dein Depot auf deinen Namen bei einer Depotbank liegt, was bei Vermögensverwaltern in der Regel der Fall ist: Der Verwalter handelt dort nur per Vollmacht, deine Wertpapiere gehören nicht zu seiner Insolvenzmasse. Du kannst das Depot selbst weiterführen oder einen neuen Vermögensverwalter beauftragen. Das Kursrisiko läuft in dieser Zeit weiter und liegt bei dir.
Ist deine Bank zugleich Vermögensverwalter und Depotbank, ist ihre Insolvenz eine Bankinsolvenz: Den Antrag kann nur die BaFin stellen (§ 46b Abs. 1 KWG). Steht die Bank unter Moratorium, braucht nach Angaben der BaFin auch ein Depotübertrag die Zustimmung der BaFin. Deine Wertpapiere werden ausgesondert, fallen also nicht in die Insolvenzmasse, sofern sie nicht als Kreditsicherheit dienen. Guthaben schützt die gesetzliche Einlagensicherung bis 100.000 Euro pro Person und Bank (Stand September 2026), Kursverluste deckt aber weder die Aussonderung noch die Einlagensicherung.
Nur, wenn er Gelder oder Wertpapiere seiner Kunden selbst gehalten hat, sie nicht mehr zurückgeben kann und die BaFin den Entschädigungsfall festgestellt hat, etwa nach einer Veruntreuung. Liegt dein Depot auf deinen Namen bei einer Depotbank, gibt es beim Verwalter in der Regel nichts zu entschädigen. Im Entschädigungsfall ersetzt die EdW 90 Prozent deiner Forderungen aus Wertpapiergeschäften, höchstens 20.000 Euro (Stand September 2026), wenn du den Anspruch innerhalb eines Jahres nach ihrer Unterrichtung schriftlich anmeldest. Kursverluste und Folgen falscher Beratung ersetzt sie nicht.
Dein Depot bliebe auf deinen Namen bei deiner Depotbank, denn wir, Albrecht, Kitta & Co., handeln dort nur per Vollmacht. Deine Wertpapiere gehören damit nicht zu unserem Vermögen und deine Vollmacht könntest du auch gegenüber der Depotbank widerrufen, sofern der Vertrag nichts anderes regelt. Unsere BaFin-Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 WpIG gilt für Finanzportfolioverwaltung und Anlageberatung. Geht deine Depotbank insolvent, gelten die Regeln einer Bankinsolvenz. Vor Kursverlusten schützt diese Aufstellung nicht.
Dieser Beitrag dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Anlageberatung, Anlageempfehlung oder Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten dar. Er ersetzt keine individuelle, auf deine persönliche Situation abgestimmte Beratung. Kapitalanlagen sind mit Risiken bis hin zum Totalverlust verbunden. Vergangene Wertentwicklungen sind kein verlässlicher Indikator für künftige Ergebnisse.
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