Zuletzt aktualisiert am 4. August 2026
Die Einlagensicherung schützt dein Guthaben bei einer deutschen Bank gesetzlich bis 100.000 € pro Kunde und Bank, mit einklagbarem Anspruch und Auszahlung binnen sieben Arbeitstagen. Ist deine Bank Mitglied im freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bankenverbandes, gilt seit dem 01.01.2025 ein Schutz bis insgesamt 3 Mio. € (privat) und 30 Mio. € (Unternehmen). Ab dem 01.01.2030 sinken diese Grenzen auf 1 Mio. € und 10 Mio. €.
Auf diesen freiwilligen Schutz besteht kein Rechtsanspruch. Wer sechs- oder siebenstellige Cash-Bestände hält, braucht eine Struktur und nicht nur eine zweite Bank.
Auf einen Blick
- Gesetzlich sind 100.000 € pro Kunde und Bank geschützt, mit einklagbarem Anspruch und Auszahlung binnen sieben Arbeitstagen.
- Der freiwillige Einlagensicherungsfonds des Bankenverbandes schützt seit dem 01.01.2025 insgesamt bis 3 Mio. € (privat) bzw. 30 Mio. € (Unternehmen), ab dem 01.01.2030 nur noch 1 bzw. 10 Mio. €. Die gesetzlichen 100.000 € sind darin enthalten.
- Auf den Schutz durch den freiwilligen Einlagensicherungsfonds besteht kein einklagbarer Anspruch. Die individuelle Grenze deiner Bank beträgt höchstens 8,75 % ihrer Eigenmittel, gedeckelt auf 3 Mio. € (privat) bzw. 30 Mio. € (Unternehmen).
- Der erhöhte Schutz von 500.000 € gilt nur sechs Monate und nur für bestimmte Anlässe. Erlöse aus einem Unternehmensverkauf oder einer vermieteten Immobilie zählen nicht dazu.
- Volksbanken, Raiffeisenbanken und Sparkassen arbeiten mit einer Institutssicherung. Sie setzt vor der Insolvenz an, dein Rechtsanspruch endet trotzdem bei 100.000 €.
- Wertpapiere im Depot fallen nicht unter die Einlagensicherung, sondern werden im Insolvenzfall ausgesondert, also aus der Insolvenzmasse herausgenommen (§ 47 InsO). Zertifikate und Inhaberschuldverschreibungen tragen zusätzlich das Emittentenrisiko: Fällt der Herausgeber des Papiers aus, greift dafür keine Entschädigungseinrichtung.
Stand: August 2026. Einordnung: Albrecht, Kitta & Co., unabhängige Vermögensverwaltung und Family Office aus Hamburg.
Über den Autor: Tim Witthaus ist Leiter Kundenberatung bei Albrecht, Kitta & Co. Vermögensverwaltung & Family Office in Hamburg und verantwortet die Zusammenarbeit mit unseren Depotbanken.
Was schützt die Einlagensicherung wirklich?
Die Einlagensicherung ist der gesetzlich geregelte Schutz von Guthaben bei einer Bank. Wird die Bank zahlungsunfähig, bekommst du dein Geld bis 100.000 € pro Kunde und Bank ersetzt, inklusive aufgelaufener Zinsen (BaFin, Stand 08/2026).
Als Einlage zählen dein Girokonto, Tagesgeld, Festgeld, Sparbuch und Sparbrief, außerdem das Verrechnungskonto deines Depots. Aktien, Anleihen, Fonds und Zertifikate zählen nicht dazu, sie laufen über eine andere Rechtsschiene. Zwei Dinge machen diesen Teil belastbar: Du hast einen einklagbaren Anspruch und die Entschädigung wird innerhalb von sieben Arbeitstagen ausgezahlt (Frist unverändert seit dem 01.06.2016). Gemeint sind Arbeitstage, nicht Werktage: Der Samstag zählt hier nicht mit.
Gut zu wissen: Den gesetzlichen Anspruch tragen in Deutschland drei anerkannte Einlagensicherungssysteme: die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB), das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe nach § 43 EinSiG und die BVR Institutssicherung GmbH. Welches für dich zuständig ist, hängt an der Bankengruppe deines Instituts.
Wann steigt der Schutz auf 500.000 Euro?
Der erhöhte Schutz von bis zu 500.000 € gilt längstens sechs Monate ab Gutschrift. Und er gilt nur für einen abschließenden Katalog von Anlässen (§ 8 Abs. 2 EinSiG):
- der Verkauf einer privat genutzten Wohnimmobilie
- Lebensereignisse wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Geburt, Krankheit oder Tod
- bestimmte Versicherungsleistungen
Und hier täuschen sich viele: Der Erlös aus einem Unternehmensverkauf oder aus einer vermieteten Immobilie steht nicht in diesem Katalog. Wer seine Firma verkauft hat und 4 Mio. € auf dem Tagesgeldkonto liegen hat, ist gesetzlich mit 100.000 € gedeckt.
Ehrlich dazugesagt: Ob dein Fall unter den Katalog fällt, hängt an Details. Die stehen in § 8 EinSiG, nicht bei deiner Bank. Und ausgerechnet die großen Beträge entstehen meistens aus Anlässen, die dort nicht auftauchen.
Wie viel schützt der freiwillige Einlagensicherungsfonds heute noch?
Bis hierhin ging es um den Teil, den du einklagen kannst. Jetzt kommt der Teil, den deine Bank freiwillig trägt.
Der freiwillige Einlagensicherungsfonds des Bankenverbandes ist eine zusätzliche, satzungsbasierte Sicherung der privaten Banken über die gesetzlichen 100.000 € hinaus. Er schützt seit dem 01.01.2025 bis insgesamt 3 Mio. € pro Privatperson und 30 Mio. € pro Unternehmen, ab dem 01.01.2030 nur noch 1 bzw. 10 Mio. €. Grundlage ist ein Beschluss des Bankenverbandes vom 04.04.2022, also eine Statutsänderung und keine Gesetzesänderung: Die gesetzlichen 100.000 € bleiben unberührt.
Die drei Stufen:
- seit 01.01.2023: 5 Mio. € für Privatpersonen / 50 Mio. € für Unternehmen
- seit 01.01.2025: 3 Mio. € / 30 Mio. €
- ab dem 1. Januar 2030: 1 Mio. € / 10 Mio. €
Die 5-Mio.-Stufe ist damit Vergangenheit, sie galt 2023 und 2024.
Nicht jeder Einleger ist vom freiwilligen Einlagensicherungsfonds erfasst. Ausgenommen sind unter anderem Banken, Versicherungen, Wertpapierfirmen und Pensionsfonds sowie Bund, Länder und Kommunen. Bei den Einlagen selbst fallen Inhaber- und Orderschuldverschreibungen heraus, bei Unternehmen zusätzlich Namensschuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und alles mit einer Laufzeit über zwölf Monaten. Ausgezahlt wird auch hier binnen sieben Arbeitstagen, allerdings als Selbstverpflichtung des Fonds, nicht als Rechtsanspruch. All das gilt nach heutiger Beschlusslage, Stand August 2026.
Konkret: Wer die Grenze heute ausschöpft, ist 2030 nur noch für ein Drittel davon gedeckt, ohne selbst irgendetwas geändert zu haben.
Warum die 3 Millionen Euro keine Zusage sind
Die 3 Mio. € sind eine Obergrenze und kein Automatismus. Seit dem 01.01.2025 beträgt die individuelle Sicherungsgrenze einer Bank höchstens 8,75 % ihrer Eigenmittel, also des Kapitals, das sie als Puffer vorhalten muss (Art. 72 CRR). Gedeckelt ist das bei 3 bzw. 30 Mio. €. Vor 2025 waren es 15 %. Bei einem kleineren Institut liegt die reale Grenze deshalb häufig deutlich darunter.
Nach unten kennt das Statut keinen allgemeinen Mindestbetrag. Es nennt 250.000 € nur an zwei Stellen: als Anfangsgrenze für neu aufgenommene Mitgliedsinstitute in den ersten drei vollen Kalenderjahren und als Untergrenze, bis zu der der Prüfungsverband die Grenze einer Bank absenken kann, wenn sie ein besonderes Risikoprofil hat (Statut des Einlagensicherungsfonds, § 6 Absatz 8).
Kleiner Tipp: Die Grenze deiner Bank kannst du auf einlagensicherungsfonds.de abfragen und sie muss sie dir auf Verlangen mitteilen. Das kostet dich eine E-Mail.
Und der entscheidende Punkt: Auf diesen erweiterten Schutz besteht kein einklagbarer Anspruch, die BaFin stellt das ausdrücklich klar. Damit verschiebt sich die eigentliche Frage: Sie lautet weniger „auf wie viele Banken verteile ich“ als „wie viel muss überhaupt in Cash liegen“.
Gesetzliche und freiwillige Einlagensicherung: Wer zahlt wann?
Kurz gegenübergestellt: Die beiden Systeme greifen übereinander, addieren sich aber nicht. Die Grenze des freiwilligen Fonds ist der Gesamtbetrag, die gesetzlichen 100.000 € sind darin bereits enthalten.
| Merkmal | Gesetzliche Einlagensicherung | Freiwillig (Fonds des Bankenverbandes) | Was das strukturell heißt |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) | Fonds-Statut, Beschluss des Bankenverbandes vom 04.04.2022 | Zwei Ebenen, zwei Entscheider |
| Deckung | 100.000 € pro Kunde und Bank | 3 bzw. 30 Mio. € (seit 01.01.2025), ab 01.01.2030 1 bzw. 10 Mio. € | Zwei Zeitachsen, ein Deckel |
| Individuelle Grenze | fest | höchstens 8,75 % der Eigenmittel der Bank, gedeckelt auf 3 bzw. 30 Mio. € | Die reale Grenze ist eine Eigenschaft der einzelnen Bank |
| Rechtsanspruch | ja, einklagbar | nein | Der Teil mit Rechtsanspruch ist der kleinere |
| Geschützte Einleger | grundsätzlich alle Privatpersonen und Unternehmen, nicht aber Banken, Finanzinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungen, Pensionsfonds und öffentliche Stellen (§ 6 EinSiG) | derselbe Ausschluss, zusätzlich Auslandsniederlassungen | Firmengeld folgt einer eigenen Logik, nicht der Privatkunden-Logik |
| Geschützte Einlagen | Giro, Tagesgeld, Festgeld, Sparbuch, Sparbrief, Depot-Verrechnungskonto | dieselben, ohne Inhaber- und Orderschuldverschreibungen; bei Unternehmen zusätzlich ohne Namensschuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Laufzeiten über 12 Monate | Wertpapiere laufen über die Aussonderung |
| Gilt bei | allen Banken mit deutscher Bankerlaubnis | nur bei Mitgliedsbanken | Die Bankwahl entscheidet über die Ebene |
Volksbank und Sparkasse: Wie weit trägt die Institutssicherung?
Faktisch weit, rechtlich nur bis 100.000 €. Volksbanken, Raiffeisenbanken und Sparkassen arbeiten mit einer Institutssicherung. Das ist ein Sicherungssystem, bei dem die Institute eines Bankenverbunds ein angeschlagenes Haus stützen, bevor es zum Entschädigungsfall kommt: mit Garantien, Krediten oder einer Fusion.
Für dich heißt das: Bislang hat der Verbund angeschlagene Institute aufgefangen, Einlagen waren dadurch faktisch in voller Höhe gedeckt. Einen einklagbaren Anspruch hast du aber nur über die gesetzliche Einlagensicherung, bis 100.000 € und in den Sonderfällen bis 500.000 €. Die Verbraucherzentrale nennt den Schutz deshalb bewusst „theoretisch unbegrenzt“.
Die bisherige Bilanz: Nach Angaben von BVR und DSGV hat noch nie ein Kunde eines Mitgliedsinstituts einen Verlust seiner Einlagen erlitten. Eine Erfolgsbilanz der Vergangenheit ist allerdings keine Zusage für die Zukunft.
Das System wird durchaus in Anspruch genommen: Seit 2024 hat die BVR-Sicherungseinrichtung mindestens sechs Institute gestützt, mit Zusagen bis zu rund 1,4 Mrd. € (Stand Oktober 2025), drei davon wurden verschmolzen. Das sind die öffentlich dokumentierten Zahlen dieser Sicherungseinrichtung, vergleichbare veröffentlichte Angaben der anderen Verbünde liegen uns nicht vor.
Die Zuordnung im Überblick:
| Bankengruppe | Gesetzlicher Anspruch über | Zusätzlich |
|---|---|---|
| Private Banken | Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) | Einlagensicherungsfonds des Bankenverbandes |
| Öffentliche Banken (VÖB-Mitglieder, ohne Landesbanken und Landesbausparkassen) | EdB (seit 01.10.2021) | Einlagensicherungsfonds des VÖB |
| Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen | Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe, anerkannt nach § 43 EinSiG, 13 Teilfonds | dasselbe System wirkt als Institutssicherung, es stützt Institute vor dem Entschädigungsfall |
| Volksbanken und Raiffeisenbanken | BVR Institutssicherung GmbH | BVR-Sicherungseinrichtung (freiwillige Institutssicherung) |
Was passiert mit deinem Depot, wenn die Bank pleitegeht?
Wertpapiere im Depot fallen nicht in die Insolvenzmasse deiner Bank, Rechtsgrundlage dafür ist das Depotgesetz. Bei der Sonderverwahrung (§ 2 DepotG) bleibst du Alleineigentümer der Stücke, bei der üblichen Sammelverwahrung Miteigentümer nach Bruchteilen am Sammelbestand (§§ 5, 6 DepotG). In beiden Fällen greift das Aussonderungsrecht nach § 47 InsO. Übersetzt: Die Papiere gehören dir, nicht der Bank, der Insolvenzverwalter kommt also nicht an sie heran.
Die Kehrseite gehört dazu: Ein Depot ist gegen die Insolvenz der Bank geschützt, nicht gegen Kursverluste. Es kann am Tag der Bankenpleite deutlich weniger wert sein als beim Kauf. Dazu kommt die Praxis: Offene Orders können ausfallen und ein Depotübertrag dauert. Bei Banken im Ausland gelten teils abweichende Abläufe, die klärst du vorher mit dem Institut.
Hier geht es um die Insolvenz der Bank. Was passiert, wenn dein Vermögensverwalter insolvent geht, ist ein anderer Fall: warum Depotbank und Vermögensverwaltung getrennt sind.
Zertifikate und Anleihen: Wer haftet, wenn der Emittent ausfällt?
Das Emittentenrisiko ist das Risiko, dass der Herausgeber eines Wertpapiers zahlungsunfähig wird und die Forderung ganz oder teilweise ausfällt. Bei Zertifikaten und Inhaberschuldverschreibungen ist das der entscheidende Punkt. Das Papier selbst wird auch hier ausgesondert, es gehört dir. Nur ist es genau so viel wert wie der Emittent, denn es verbrieft eine Forderung gegen ihn. Fällt er aus, bekommst du ein Papier zurück, hinter dem niemand mehr steht. Dafür greift keine Entschädigungseinrichtung. Lehrbuchfall sind die Lehman-Zertifikate von 2008. Aktien und Fondsanteile verbriefen dagegen einen Anteil an einem Unternehmen oder einem Fondsvermögen.
Davon zu trennen ist ein anderer Fall: Kann die Bank dir deine Wertpapiere nicht herausgeben, greift die gesetzliche Anlegerentschädigung nach dem Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG). Die Anlegerentschädigung sichert laut BaFin 90 % deiner Forderungen aus Wertpapiergeschäften, höchstens 20.000 € (zuständig: EdB bzw. EdW). Diese 20.000 € ersetzen kein Depot, sie sind ein Notnagel.
Zwei Beispiele: Was ist oberhalb der Sicherungsgrenze noch gedeckt?
Der typische Fall sieht so aus: Die Firma ist verkauft, der Kaufpreis liegt auf dem Tagesgeldkonto und die Frage „und jetzt?“ bleibt erst mal liegen. Solche Bestände sind häufig kein Sicherheitsbedürfnis, sondern eine aufgeschobene Entscheidung: Geld, das auf eine Entscheidung wartet.
Beide Beispiele sind anonym, stark vereinfacht und keine Empfehlung.
5 Millionen Euro nach dem Firmenverkauf: was ist noch gedeckt?
Herr Mustermann ist 55 und hält 5 Mio. € auf einem Tagesgeldkonto bei einer Privatbank, die Mitglied im freiwilligen Fonds ist. Bis Ende 2024 lag der ganze Betrag innerhalb der damaligen 5-Mio.-Grenze.
- Seit dem 01.01.2025: abgedeckt bis 3 Mio. €, 2 Mio. € liegen darüber.
- Ab dem 01.01.2030: abgedeckt bis 1 Mio. €, 4 Mio. € liegen darüber.
Beide Werte gelten nur, wenn die individuelle Sicherungsgrenze dieser Bank so weit reicht. Sie beträgt höchstens 8,75 % ihrer Eigenmittel und kann deutlich niedriger liegen. Einen einklagbaren Anspruch auf den freiwilligen Teil gibt es ohnehin nicht.
10 Millionen Euro liquide: was trägt der Schutz, was nicht?
Frau Musterfrau hat nach einer Erbschaft 10 Mio. € liquide, verteilt auf drei Töpfe:
- 2 Mio. € bei Bank A
- 1 Mio. € bei Bank B
- 7 Mio. € in Wertpapierdepots
Der Cash-Anteil hängt an den Sicherungsgrenzen beider Banken und damit an deren Eigenmitteln. Der Depot-Anteil ist gegen die Insolvenz der Depotbank geschützt, aber nicht gegen Kursverluste: In einem schwachen Marktjahr steht dort deutlich weniger.
„Die Aufteilung entscheidet nicht darüber, ob dein Geld sicher ist. Sie entscheidet darüber, wofür welcher Teil deines Vermögens da ist.“
Tim Witthaus, Leiter Kundenberatung bei Albrecht, Kitta & Co.
Wie eine Aufteilung im Einzelfall aussieht, hängt an Lebenssituation, Zeithorizont und Risikotragfähigkeit. Wie das konkret aussehen kann, siehst du an 3 Praxisbeispielen, wie du dein Geld anlegen kannst.
Was kostet dich Cash auf dem Konto?
Stand August 2026 kostet dich Cash im Marktdurchschnitt rund 0,85 Prozentpunkte Kaufkraft pro Jahr vor Steuern, auf 1 Mio. € also grob 8.500 € im Jahr.
Der Grund ist der negative Realzins, also der Zins nach Abzug der Inflation: Liegt er im Minus, verlierst du Kaufkraft, auch wenn der Kontostand steigt. Du merkst es nicht auf dem Auszug, sondern beim Einkaufen.
Der EZB-Einlagesatz liegt seit dem 17.06.2026 bei 2,25 %. Die Inflation in Deutschland lag im Juli 2026 bei +2,8 % (Destatis, vorläufig, 30.07.2026). Tagesgeld brachte im Marktdurchschnitt 1,95 % p. a. (Vergleichsportal, Stand 01.08.2026). Die Spanne ist groß: Spitzenangebote lagen Anfang August 2026 bei rund 3,5 % p. a. (Vergleichsportal, Stand 01.08.2026) und damit über der Inflationsrate.
Was du mit dem Betrag oberhalb deiner Reserve machen kannst, haben wir hier durchgespielt: was passiert, wenn mehr als 100.000 € auf dem Konto liegen.
Und nicht vergessen: Zinserträge unterliegen der Abgeltungsteuer, der reale Ertrag fällt dadurch noch niedriger aus. Diese Angabe ist allgemeine Information nach dem Stand August 2026 und keine Steuerberatung, kläre deinen Fall mit deiner Steuerberaterin oder deinem Steuerberater.
Liquidität hat trotzdem ihren Platz, damit du geplante Ausgaben zahlen kannst, ohne unter Zeitdruck Positionen zu verkaufen. Die Frage ist deshalb weniger „Cash ja oder nein“ als „wie viel und wofür“. Mehr dazu liest du in unserem Beitrag zu kurzfristigen Geldanlagen und Liquidität.
Übrigens: Wie wir Zinsen und Inflation gerade einschätzen, liest du im aktuellen Marktausblick.
Was ändert sich durch die neuen EU-Regeln?
Für dich ändert sich heute nichts: Bis zur Umsetzung ins deutsche Recht gilt unverändert § 8 EinSiG mit 100.000 € und 500.000 € für sechs Monate in den genannten Sonderfällen.
Das Europäische Parlament hat das EU-Paket zur Bankenkrisenbewältigung und Einlagensicherung (CMDI) am 26.03.2026 verabschiedet, am 20.04.2026 stand es im EU-Amtsblatt. Die geänderte Einlagensicherungsrichtlinie trägt die Nummer (EU) 2026/804.
Ab der Umsetzung ins deutsche Recht gilt: Die 100.000 € bleiben unverändert. Der temporär erhöhte Schutz soll EU-weit einheitlich werden: künftig mindestens 500.000 €, beim Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum bis zu 2,5 Mio. €. Beides jeweils für sechs Monate.
Aus dem übrigen CMDI-Paket kommt dazu: Einlagen sollen weitgehend Vorrang vor gewöhnlichen unbesicherten Verbindlichkeiten erhalten. Die Umsetzungsfrist endet spätestens am 11.05.2028, präventive Maßnahmen gelten ab 2029.
Für den Firmenverkäufer mit 4 Mio. € auf dem Konto heißt das allerdings: nichts. Die höheren Beträge gelten auch künftig nur für die Anlässe im Katalog, der Unternehmensverkauf gehört weiterhin nicht dazu. Deutlich mehr Schutz bekommt, wer selbstgenutztes Wohneigentum verkauft.
Wie wir bei ak. mit Bankrisiko umgehen
Bei Albrecht, Kitta & Co., seit 2012 unabhängige Vermögensverwaltung in Hamburg, sind Einlagensicherung und Sicherungsgrenze der Depotbank ein laufendes Thema: gesetzlich 100.000 €, freiwillig maximal 3 Mio. € und tatsächlich bis zu 8,75 % der Eigenmittel des jeweiligen Instituts.
Wir arbeiten mit mehreren Depotbanken zusammen. Tim Witthaus verantwortet als Leiter Kundenberatung in unserem Hamburger Büro diese Zusammenarbeit. Wir schauen uns die Sicherungsgrenzen unserer Depotbanken an und ziehen sie nach, wenn sich Statuten oder Eigenmittel ändern. Unsere Vermögensverwaltung beginnt bei deinem Vermögen als Ganzem.
Sobald ein großer Teil deines Vermögens als Cash bei wenigen Banken liegt, ist das aus unserer Sicht ein Klumpenrisiko: ein einzelner Posten, der das Gesamtbild dominiert.
Der ak. Optimizer macht dein Gesamtvermögen mit Struktur, Kosten und Klumpenrisiken über alle Vermögenswerte hinweg sichtbar und entwickelt daraus die strategische Asset Allocation, passend zu deinen Zielen und deiner Risikotragfähigkeit, also die grundsätzliche Aufteilung deines Vermögens auf Anlageklassen. Er ist der erste Baustein unserer Vermögen360-Analyse, Schritt 3 unserer Kundenreise.
Sobald mehrere Institute im Spiel sind, wird die Verteilung selbst zum Aufwand: Vollmachten, Reporting, Erreichbarkeit, Nachfolge. Genau das koordinieren unsere Family Office Services.
Fazit: Wie viel Cash braucht dein Vermögen wirklich?
Wer mehr Cash hält, als die gesetzliche Einlagensicherung deckt, löst diese Lücke mit einer zweiten Bank nur zum Teil. Dein einklagbarer Anspruch endet bei 100.000 €, alles darüber beruht auf einer Selbstverpflichtung, deren Höhe von der Bank abhängt. Dazu kommt der Realzins, denn solange dein Zins unter der Inflation liegt, kostet dich das Warten Kaufkraft. Die tragfähigere Reihenfolge: erst klären, wie viel Liquidität dein Vermögen braucht, danach, wie der Rest strukturiert ist.
„Die Sicherungsgrenzen unserer Depotbanken schauen wir uns immer wieder an. Im Gespräch klären wir meist zuerst, wie viel Liquidität du wirklich brauchst und danach, wie der Rest strukturiert sein sollte.“
Tim Witthaus, Leiter Kundenberatung bei Albrecht, Kitta & Co.
Wenn du gerade auf einem größeren Betrag sitzt: Sprich mit uns über deine Struktur. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.
Häufige Fragen zur Einlagensicherung
Nein. Der erhöhte Schutz gilt nur sechs Monate und nur für einen festen Anlasskatalog: den Verkauf einer privat genutzten Wohnimmobilie und bestimmte Lebensereignisse. Ein Unternehmensverkauf gehört nicht dazu, gesetzlich gedeckt sind 100.000 €. Nach Beobachtung von Albrecht, Kitta & Co. ist das nach einem Firmenverkauf ein häufiger Irrtum.
Nein. Institutssicherung heißt, dass der Verbund ein angeschlagenes Institut stützt, bevor es zur Insolvenz kommt. Faktisch waren Einlagen dadurch bislang in voller Höhe gedeckt, dein einklagbarer Anspruch endet trotzdem bei 100.000 €. Wir behandeln den Teil darüber deshalb als das, was er ist: eine Selbstverpflichtung, nicht als gesicherte Position.
Nicht ganz. Für Unternehmen liegt die freiwillige Grenze bei 30 Mio. € und sinkt ab dem 01.01.2030 auf 10 Mio. €. Einlagen mit einer Laufzeit über zwölf Monaten fallen bei Unternehmen aus dem freiwilligen Schutz heraus, die gesetzlichen 100.000 € bleiben. Firmenliquidität braucht deshalb eine eigene Prüfung.
Nicht so, wie viele das meinen. Zertifikate und Anleihen verbriefen eine Forderung gegen den Emittenten, meist als Inhaberschuldverschreibung. Das Papier selbst wird bei einer Bankinsolvenz ausgesondert wie jedes andere Wertpapier im Depot, es gehört dir. Fällt aber der Emittent aus, steht hinter dem Papier niemand mehr. Dafür greift keine Entschädigungseinrichtung. Wer Zertifikate hält, sollte deshalb wissen, welcher Emittent dahintersteht, nicht nur, welche Bank das Depot führt.
Nein. Die gesetzlichen 100.000 € bleiben. Was sinkt, ist die Grenze des freiwilligen Einlagensicherungsfonds: ab dem 01.01.2030 auf 1 Mio. € für Privatpersonen und 10 Mio. € für Unternehmen. Wer heute Cash-Bestände plant, rechnet deshalb besser schon mit der 2030er-Grenze als mit der heutigen.
In der Regel ja, allerdings nicht durch eine Verdopplung. Das Guthaben wird euch anteilig zugerechnet, im Regelfall je zur Hälfte. Jeder hat dann einen eigenen Anspruch über 100.000 €, der alle seine Einlagen bei dieser Bank umfasst.