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Chris Holzheu

Chris Holzheu ist Senior Kundenberater bei Albrecht, Kitta & Co. und kümmert sich zusammen mit seinen Kollegen um die Anlagestrategien unserer Mandanten.
Weiße Schale mit Goldmünzen neben einem Blatt mit goldener Summenlinie als Sinnbild für die übliche Gebühr einer Vermögensverwaltung

Was ist eine übliche Gebühr für die Vermögensverwaltung?

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Chris Holzheu ist Senior Kundenberater bei Albrecht, Kitta & Co. und kümmert sich zusammen mit seinen Kollegen um die Anlagestrategien unserer Mandanten.

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Eine übliche Gebühr für die Vermögensverwaltung liegt bei rund 1 Prozent des Kapitals pro Jahr: So beziffert die Verbraucherzentrale die jährlichen Kosten, dazu kommen gegebenenfalls weitere Kapitalanlagekosten (Stand 21.01.2026). In unserer Marktbeobachtung (Stand 2026) liegen die Gebühren häufig zwischen etwa 0,5 und 2,0 Prozent pro Jahr. Vergleichbar wird ein Angebot über den gesetzlichen Kostenausweis: Er fasst die Kosten der Dienstleistung und der eingesetzten Fonds zu einer Gesamtsumme in Euro und Prozent zusammen. Wir zeigen dir als Albrecht, Kitta & Co., unabhängige Vermögensverwaltung aus Hamburg, wie du damit ein Angebot selbst einordnest.

Wer ein Angebot vor sich hat, möchte meist wissen, ob es fair ist. In diesem Beitrag geht es deshalb um fünf Fragen:

  1. was eine Gebühr üblicherweise enthält,
  2. wie du über den Kostenausweis prüfst, ob die Gebühr in deinem Angebot marktüblich ist,
  3. was eine Abweichung vom Üblichen bedeuten kann und was ein Wechsel kostet,
  4. was bei Rückvergütungen gilt,
  5. wie die Gebühr steuerlich behandelt wird.

Welche Gebühr ist bei einer Vermögensverwaltung üblich?

Üblich ist bei einer Vermögensverwaltung eine jährliche Gebühr in der Größenordnung von rund 1 Prozent des Kapitals, wie sie die Kostenübersicht der Verbraucherzentrale nennt (Stand 21.01.2026). Dazu kommen gegebenenfalls weitere Kapitalanlagekosten. Als mögliche Zusatzkosten nennt die Verbraucherzentrale in derselben Übersicht erfolgsabhängige Vergütungen und Transaktionskosten.

In unserer Marktbeobachtung (Stand 2026) reichen die Gebühren häufig von etwa 0,5 bis 2,0 Prozent pro Jahr. Dass die Spanne so breit ist, liegt unter anderem an drei Punkten:

  1. an den Posten, die die Gebühr schon enthält, wie z. B. Depotführung oder Transaktionen,
  2. an der Höhe des verwalteten Vermögens, denn häufig sinkt der Satz, je größer das Vermögen ist,
  3. am Umfang der Leistung, etwa bei einer individuellen Strategie oder einer standardisierten Lösung.

Konkret: Bei einem Beispielvermögen von 750.000 Euro entspricht 1 Prozent 7.500 Euro im Jahr. Weil sich eine prozentuale Gebühr auf das verwaltete Vermögen bezieht, steigt der Eurobetrag bei gleichem Satz mit dem Depotwert und sinkt mit ihm. Zur Gebühr kommen oft weitere Posten dazu. Für die Einordnung zählt deshalb vor allem die Gesamtsumme, die du im Jahr zahlst, gemessen an dem, was du dafür bekommst.

Was ist in der Gebühr üblicherweise enthalten und was kommt dazu?

Die Gebühr deckt meist nur einen Teil der Gesamtkosten ab. Die Kosten einer Vermögensverwaltung setzen sich in der Regel aus vier Posten zusammen:

  1. Die Vergütung für die Verwaltung selbst, meist als Prozentsatz des verwalteten Vermögens.
  2. Depotführung und Transaktionen, je nach Vertrag in der Gebühr enthalten oder gesondert berechnet.
  3. Produktkosten der eingesetzten Fonds und ETFs, die sogenannten laufenden Kosten. Die Verbraucherzentrale weist in ihrem Beitrag zu unnötig hohen Kosten bei Finanzprodukten darauf hin, dass die Vergütung der Vermögensverwaltung zusätzlich zu den laufenden Kosten der Investmentfonds anfällt (Stand 27.11.2025).
  4. Weitere Posten wie z. B. Fremdwährungskosten, eine erfolgsabhängige Vergütung (falls vereinbart) oder Steuern.

Eine All-in-Fee deckt in der Regel Verwaltung, Depotführung und Transaktionen ab. Die laufenden Kosten der eingesetzten Fonds und ETFs kommen je nach Vertrag hinzu, ebenso gegebenenfalls Fremdwährungskosten und Steuern. Wer eine All-in-Fee mit einer reinen Verwaltungsgebühr vergleicht, vergleicht deshalb häufig zwei unterschiedlich geschnürte Pakete.

Neben der prozentualen Gebühr gibt es Modelle, bei denen zusätzlich zur Grundgebühr eine erfolgsabhängige Vergütung anfällt. Wie viel Prozent ein Vermögensverwalter bekommt und welche Gebührenmodelle es gibt, erklären wir in einem eigenen Beitrag. Was eine Vermögensverwaltung kostet und welche Kostenarten anfallen, zeigt ein weiterer Beitrag.

In Angeboten taucht oft auch die TER auf. Die TER (Gesamtkostenquote) ist eine Kennzahl des einzelnen Fonds. Die Kosten eines Fonds findest du in seinem Basisinformationsblatt (§ 164 Abs. 1 KAGB). Für die Vermögensverwaltung als Ganzes ist der gesetzliche Kostenausweis der passende Maßstab, weil er die Dienstleistung und die Fonds gemeinsam erfasst.

Wie prüfst du, ob die Gebühr in deinem Angebot marktüblich ist?

Ob die Gebühr in deinem Angebot marktüblich ist, prüfst du auf Grundlage des gesetzlichen Kostenausweises. Der gesetzliche Kostenausweis, oft auch Kosteninformation genannt, ist die Übersicht, die dir eine Vermögensverwaltung nach § 63 Abs. 7 WpHG in Verbindung mit Art. 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 vorab (ex ante) und während der Laufzeit jährlich rückblickend (ex post) geben muss. Die Übersicht fasst die Kosten der Dienstleistung und der eingesetzten Finanzinstrumente zusammen, als Betrag in Euro und als Prozentsatz. Eine nach einzelnen Posten aufgegliederte Aufstellung bekommst du auf Verlangen.

Der Vorteil für dich: Die zusammengefasste Übersicht bekommst du, ohne danach fragen zu müssen. Die Gebühr der Vermögensverwaltung selbst kannst du mit der Größenordnung von rund 1 Prozent des Kapitals pro Jahr vergleichen, die die Verbraucherzentrale nennt (Stand 21.01.2026). Mit dem Kostenausweis eines zweiten Angebots legst du außerdem zwei Angebote auf derselben Grundlage nebeneinander.

Konkret, mit frei angenommenen Rechenwerten für ein Beispielvermögen von 750.000 Euro:

Rechenbeispiel mit angenommenen Werten (750.000 €)Angebot A (Beispiel)Angebot B (Beispiel)
Gebühr der VermögensverwaltungVerwaltungsgebühr 0,80 % = 6.000 €All-in-Fee 1,10 % = 8.250 €
Depotführung und Transaktionengesondert, 0,15 % = 1.125 €in der All-in-Fee enthalten
Laufende Kosten der Fonds0,35 % = 2.625 €0,10 % = 750 €
Summe laut Kostenausweis (Beispiel)1,30 % = 9.750 €1,20 % = 9.000 €

In diesem Beispiel ist Angebot A mit der niedrigeren Verwaltungsgebühr in der Summe um 750 Euro im Jahr teurer als Angebot B. Zugleich hat der Vergleich eine Grenze: Der Kostenausweis zeigt, was du zahlst. Ob der höhere oder der niedrigere Betrag zu dir passt, hängt davon ab, was du dafür bekommst, etwa vom Leistungsumfang.

Tipp: Lege die Kostenausweise zweier Angebote nebeneinander und vergleiche zuerst die Gesamtsumme in Euro, dann die Aufschlüsselung, die du auf Verlangen bekommst. Achte dabei auch darauf, ob eine Gebühr inklusive oder zuzüglich Umsatzsteuer genannt ist, damit du dieselbe Basis vergleichst.

Gut zu wissen: Ein Kostenausweis erfasst nur das Mandat, für das er erstellt ist. Liegen Teile deines Vermögens in weiteren Depots oder bei anderen Banken, stehen deren Kosten in der Regel in eigenen Ausweisen. Die Summe über dein gesamtes Vermögen zeigt dir keiner dieser Ausweise allein. Für den Überblick zählst du deshalb die Euro-Beträge aller Ausweise zusammen und rechnest dabei Kosten, die in zwei Ausweisen stehen, nur einmal.

Was bedeutet es, wenn ein Angebot deutlich über oder unter dem Üblichen liegt?

Eine Abweichung vom Üblichen ist zunächst ein Anlass, genauer nachzufragen. Liegt ein Angebot deutlich darüber, kann das z. B. an einem größeren Leistungsumfang liegen, an einer vereinbarten erfolgsabhängigen Vergütung oder an einer Gebühr, die Posten schon enthält, die anderswo extra berechnet werden.

Liegt ein Angebot deutlich unter dem Üblichen, lohnt der Blick darauf, was die Gebühr nicht enthält: Möglicherweise werden Produktkosten oder Transaktionen gesondert berechnet oder die Strategie ist stärker standardisiert. Beides kann gut zu dir passen, solange du es beim Vergleich berücksichtigst.

Was kostet ein Wechsel der Vermögensverwaltung?

Ein Wechsel der Vermögensverwaltung kann Kosten verursachen, etwa wenn Wertpapiere verkauft und neu gekauft werden, wobei gegebenenfalls Steuern auf realisierte Gewinne anfallen; für den Depotübertrag selbst darf deine Bank nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aber kein Entgelt in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangen (BGH, 30.11.2004, XI ZR 200/03).

Vergleichst du deine bisherige Vermögensverwaltung mit einem neuen Angebot, liegen zwei verschiedene Ausweise nebeneinander. Für die bisherige ist das die Abrechnung ex post mit den tatsächlich angefallenen Kosten, für das neue Angebot die Kosteninformation ex ante mit den zu erwartenden Kosten. In diesem Fall vergleichst du besser die Prozentsätze beider Ausweise, anders als bei zwei neuen Angeboten für dieselbe Summe. Denn prozentuale Gebühren verändern sich in Euro mit dem Depotwert.

Ehrlich gesagt ist ein niedrigerer Kostenausweis allein noch kein Grund zu wechseln. Halte die Kosten des Umschichtens, also mögliche Transaktionskosten und Steuern, gegen den Unterschied, den die beiden Kostenausweise zeigen. Diesen Unterschied rechnest du dafür auf dein Vermögen um, in Euro pro Jahr. Prüfe dabei, ob der neue Kostenausweis einmalige Umstellungskosten oder Transaktionskosten schon enthält, damit du sie nicht doppelt rechnest. So stützt du die Entscheidung auf Zahlen.

Darf eine Vermögensverwaltung Provisionen oder Rückvergütungen behalten?

Nein, in der Vermögensverwaltung (rechtlich: Finanzportfolioverwaltung) darf der Verwalter nach § 64 Abs. 7 WpHG Zuwendungen Dritter wie Rückvergütungen von Fondsgesellschaften nicht annehmen und behalten; erlaubt sind nur unter engen Voraussetzungen geringfügige nichtmonetäre Vorteile, die er dir vorher offenlegt. Geldzahlungen muss er so schnell wie nach vernünftigem Ermessen möglich in vollem Umfang an dich auskehren (also auszahlen) und dich darüber unterrichten.

Konkret: Zahlt eine Fondsgesellschaft dem Verwalter einen Teil ihrer Verwaltungsgebühr zurück, muss er dieses Geld an dich weitergeben. Zahlungen Dritter führt der Kostenausweis gesondert auf. Für Zuwendungen bei Anlageberatung und bei der Vermittlung von Finanzprodukten gelten eigene Vorgaben.

Kannst du die Gebühr für die Vermögensverwaltung von der Steuer absetzen?

Im Privatvermögen kannst du die Gebühr nicht einzeln als Werbungskosten absetzen; für Transaktionskosten und für Depots im Betriebsvermögen gelten eigene Regeln. Nach § 20 Abs. 9 EStG wird bei Einkünften aus Kapitalvermögen nur der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) abgezogen, auch wenn deine tatsächlichen Kosten höher sind (Stand September 2026). Im Gesetz heißt es dazu: „der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen“.

Was steuerlich für Transaktionskosten und im Betriebsvermögen gilt, erklärt unser Beitrag zu absetzbaren Vermögensverwaltungskosten. Wie es in deinem Fall aussieht, klärst du am besten mit deiner Steuerberaterin oder deinem Steuerberater.

Wie schauen wir bei Albrecht, Kitta & Co. auf die Kosten?

Wir schauen auf die Kosten im Verhältnis zu deinem Gesamtvermögen und zum Leistungsumfang. Diesen Blick auf dein gesamtes Vermögen liefert ein einzelner Kostenausweis nicht. Im Rahmen unserer Vermögen360-Analyse machen wir mit dem ak. Optimizer dein Gesamtvermögen sichtbar, also Struktur, Kosten und Klumpenrisiken über alle Vermögenswerte hinweg. Daraus entwickeln wir die strategische Asset Allocation, passend zu deinen Zielen und deiner Risikotragfähigkeit.

Unsere Vermögensverwaltung hat eine transparente, klar aufgeschlüsselte Kostenstruktur. Mehr Informationen über unsere Vermögensverwaltung und unsere Kostenstrukturen teilen wir gerne persönlich. Ein Mandat bei Albrecht, Kitta & Co. beginnt in der Regel ab 1 Mio. €. Für kleinere Vermögen gibt es ak.digital ab 25.000 €.

Wenn du wissen möchtest, wie Kosten und Leistung zu deiner Situation passen: Ein unverbindliches Erstgespräch kostet dich eine Stunde Zeit und ist kostenlos.

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Die steuerlichen Angaben in diesem Beitrag sind allgemeine Information nach dem Stand September 2026 und keine Steuerberatung. Wie sich das in deinem Fall auswirkt, klärst du am besten mit deiner Steuerberaterin oder deinem Steuerberater.

Rechtliche Ausführungen sind allgemeiner Natur und kein Ersatz für eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt.

Dieser Beitrag dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Anlageberatung, Anlageempfehlung oder Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten dar. Er ersetzt keine individuelle, auf deine persönliche Situation abgestimmte Beratung. Kapitalanlagen sind mit Risiken bis hin zum Totalverlust verbunden. Vergangene Wertentwicklungen sind kein verlässlicher Indikator für künftige Ergebnisse.

Häufige Fragen zur üblichen Gebühr einer Vermögensverwaltung

Ist 1 Prozent Gebühr für eine Vermögensverwaltung viel?

1 Prozent pro Jahr entspricht der Größenordnung, die die Verbraucherzentrale für eine Vermögensverwaltung nennt (Stand 21.01.2026). In unserer Marktbeobachtung (Stand 2026) liegen die Gebühren häufig zwischen etwa 0,5 und 2,0 Prozent pro Jahr. Ob 1 Prozent für dich viel ist, hängt davon ab, welche Posten die Gebühr enthält und was du dafür bekommst. Deshalb lohnt zuerst der Blick auf die Gesamtsumme im gesetzlichen Kostenausweis, denn sie enthält auch die laufenden Kosten der eingesetzten Fonds. Liegt dein Vermögen in mehreren Depots, gehören die Euro-Beträge aller Ausweise in die Rechnung.

Woran erkenne ich, ob die Gebühr in meinem Angebot marktüblich ist?

Am gesetzlichen Kostenausweis: Er fasst alle Kosten des Angebots zu einer Gesamtsumme zusammen, die du mit einem zweiten Angebot vergleichen kannst. Nach § 63 Abs. 7 WpHG muss dir eine Vermögensverwaltung vorab die zu erwartenden Kosten der Dienstleistung und der eingesetzten Fonds zusammengefasst mitteilen, nach Art. 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 als Betrag in Euro und als Prozentsatz. Die Gebühr der Vermögensverwaltung selbst kannst du mit der Größenordnung von rund 1 Prozent des Kapitals pro Jahr vergleichen, die die Verbraucherzentrale nennt (Stand 21.01.2026).

Was ist in einer All-in-Fee enthalten und was nicht?

Eine All-in-Fee deckt bei einer Vermögensverwaltung in der Regel Verwaltung, Depotführung und Transaktionen ab. Die laufenden Kosten der eingesetzten Fonds und ETFs kommen je nach Vertrag hinzu, ebenso gegebenenfalls Fremdwährungskosten und Steuern. Was genau enthalten ist, steht im Vertrag. Die Gesamtkosten zeigt der gesetzliche Kostenausweis nach § 63 Abs. 7 WpHG.

Kann ich die Gebühren der Vermögensverwaltung von der Steuer absetzen?

Im Privatvermögen kannst du die Gebühren einer Vermögensverwaltung nicht einzeln als Werbungskosten absetzen; für Transaktionskosten und für Depots im Betriebsvermögen gelten eigene Regeln. Nach § 20 Abs. 9 EStG wird bei Einkünften aus Kapitalvermögen nur der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) abgezogen, auch wenn die tatsächlichen Kosten höher sind (Stand September 2026). Wie es in deinem Fall aussieht, klärst du am besten mit deiner Steuerberaterin oder deinem Steuerberater.

Darf mein Vermögensverwalter Rückvergütungen von Fondsgesellschaften behalten?

Nein, in der Vermögensverwaltung (rechtlich: Finanzportfolioverwaltung) darf dein Vermögensverwalter nach § 64 Abs. 7 WpHG Zuwendungen Dritter wie Rückvergütungen von Fondsgesellschaften nicht annehmen und behalten; erlaubt sind nur unter engen Voraussetzungen geringfügige nichtmonetäre Vorteile, die er dir vorher offenlegt. Geldzahlungen muss er in vollem Umfang an dich auskehren und dich darüber unterrichten. Für Anlageberatung und die Vermittlung von Finanzprodukten gelten eigene Vorgaben.

Kostet ein Wechsel der Vermögensverwaltung Gebühren für den Depotübertrag?

Für den Depotübertrag selbst darf deine Bank nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kein Entgelt in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangen (BGH, 30.11.2004, XI ZR 200/03). Kosten können beim Wechsel der Vermögensverwaltung trotzdem entstehen, etwa wenn Wertpapiere verkauft und neu gekauft werden, wobei gegebenenfalls Steuern auf realisierte Gewinne anfallen. Ob sich ein Wechsel rechnet, zeigt der Vergleich dieser Kosten mit dem Unterschied zwischen dem Kostenausweis deiner bisherigen und dem der neuen Vermögensverwaltung.

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