Privat- und Betriebsvermögen trennen kannst du auf drei Ebenen, die verschiedenen Regeln folgen: rechtlich über die Rechtsform, steuerlich über die Zuordnung jedes Wirtschaftsguts und praktisch über getrennte Konten, klare Verträge und saubere Belege. Rechtlich haftest du bei Einzelunternehmen, GbR und OHG persönlich, bei GmbH und UG haftet den Gläubigern grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Eine GmbH begrenzt zwar die Haftung, legt aber nicht fest, was von deinem eigenen Vermögen steuerlich Betriebsvermögen ist. Persönliche Bürgschaften, Pflichtverletzungen als Geschäftsführer oder eine Vermischung, bei der sich Firmen- und Privatvermögen nicht mehr unterscheiden lassen, können dazu führen, dass du trotzdem mit deinem Privatvermögen einstehst.
Bei Albrecht, Kitta & Co. in Hamburg kümmern wir uns als unabhängige Vermögensverwaltung um den Teil, der danach kommt: welche Aufgabe dein Privatvermögen bekommt, wenn die Grenze gezogen ist.
Die rechtlichen und steuerlichen Ausführungen in diesem Beitrag sind allgemein gehalten und ersetzen den Blick einer Rechtsanwältin oder eines Steuerberaters auf deinen Fall nicht.
Warum folgen Haftung und Steuer bei der Trennung verschiedenen Regeln?
Haftung und Steuer folgen verschiedenen Regeln, weil sie verschiedene Fragen beantworten: Das Haftungsrecht fragt, wer den Gläubigern einsteht, das Steuerrecht, wofür ein Wirtschaftsgut genutzt wird. Im Alltag kommt eine dritte dazu, du hältst also drei Fragen auseinander:
- Rechtlich: Wer haftet den Gläubigern? Das entscheidet die Rechtsform, bei der GmbH zum Beispiel § 13 Abs. 2 GmbHG.
- Steuerlich: Gehört ein Wirtschaftsgut zum Betriebs- oder zum Privatvermögen? Das richtet sich vor allem nach seiner Nutzung (R 4.2 EStR).
- Praktisch: Lässt sich jeder Vorgang einer Seite zuordnen? Dafür sorgen Konten, Verträge und Belege.
Verwechselst du die drei Ebenen, hältst du dein Vermögen womöglich für getrennt, obwohl es nur auf einer Ebene getrennt ist. Ein Beispiel ist die Immobilie, die du an deine eigene GmbH vermietest: Rechtlich gehört sie dir und nicht der GmbH, steuerlich kann sie trotzdem zum Betriebsvermögen werden.
Mit welchem Vermögen haftest du je nach Rechtsform?
Mit deinem Privatvermögen haftest du als Einzelunternehmer (bis zu den Pfändungsgrenzen), als Gesellschafter einer GbR oder OHG und als Komplementär einer KG. Als Kommanditist haftest du bis zu deiner Haftsumme, bei GmbH und UG haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen:
| Rechtsform | Wer haftet den Gläubigern? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Einzelunternehmen | du selbst, unbeschränkt mit Geschäfts- und Privatvermögen bis zu den Pfändungsgrenzen | kein eigener Paragraf, du bist selbst der Rechtsträger |
| GbR (rechtsfähig) | die Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner | § 721 BGB |
| OHG | die Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner | § 126 HGB |
| KG | der Komplementär unbeschränkt, der Kommanditist bis zu seiner Haftsumme | §§ 161, 171 HGB |
| GmbH und UG (haftungsbeschränkt) | grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen | § 13 Abs. 2 GmbHG |
Wann haftest du als Einzelunternehmer, GbR- oder OHG-Gesellschafter persönlich?
Als Einzelunternehmer haftest du immer persönlich, weil du selbst der Rechtsträger bist: Laut Existenzgründungsportal des Bundeswirtschaftsministeriums haftest du unbeschränkt und unmittelbar mit Geschäfts- und Privatvermögen bis zu den gesetzlich festgelegten Pfändungsgrenzen. Eine GbR entsteht dagegen erst durch einen Gesellschaftsvertrag zwischen den Gesellschaftern (§ 705 Abs. 1 BGB).
In einer rechtsfähigen GbR oder einer OHG haftest du für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich als Gesamtschuldner. Ein Gläubiger kann die ganze Leistung also nach seiner Wahl von jedem Gesellschafter fordern (§ 421 BGB). Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 721 BGB, § 126 HGB). Für die GbR steht diese Haftung seit 2024 ausdrücklich im Gesetz: Die Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
Wie weit reicht die Haftungsbeschränkung bei GmbH, UG und Kommanditist?
Bei GmbH und UG endet deine Haftung als Gesellschafter grundsätzlich beim Gesellschaftsvermögen: „Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen“ (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Der Kommanditist einer KG haftet den Gläubigern bis zur Höhe seiner Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die vereinbarte Einlage geleistet ist (§ 171 Abs. 1 HGB) und nicht zurückgezahlt wurde (§ 172 Abs. 4 HGB). Ehrlich dazugesagt: Beide Beschränkungen gelten für die Haftung als Gesellschafter. Bürgschaften, Pflichtverletzungen als Geschäftsführer oder bei der GmbH unter engen Voraussetzungen eine Vermischung der Vermögen können trotzdem zu persönlicher Haftung führen, dazu mehr im nächsten Abschnitt.
Wann haftest du trotz GmbH mit deinem Privatvermögen?
Trotz GmbH haftest du mit deinem Privatvermögen vor allem in drei Fällen:
- Du hast selbst etwas zugesagt, etwa mit einer Bürgschaft oder einer Grundschuld auf deinem Grundstück.
- Du vermischst als beherrschender Gesellschafter Firmen- und Privatvermögen so, dass sie sich nicht mehr unterscheiden lassen.
- Du verletzt als Geschäftsführer deine Pflichten.
Ob eine dieser Konstellationen auf dich zutrifft, klärst du im Einzelfall mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.
Was ändert eine persönliche Bürgschaft für einen Firmenkredit?
Eine Bürgschaft ändert den Grund deiner Haftung: Du stehst dann aus eigenem Vertrag für die Schuld der GmbH ein, weil du dich gegenüber der Bank verpflichtest, für die Erfüllung ihrer Verbindlichkeit einzustehen (§ 765 Abs. 1 BGB). § 13 Abs. 2 GmbHG ändert daran nichts, denn er regelt nur die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft selbst.
Ähnlich wirkt eine Grundschuld auf deinem privaten Grundstück: Aus ihm ist dann eine bestimmte Geldsumme zu zahlen (§ 1191 Abs. 1 BGB). Banken verlangen bei Krediten an eine GmbH häufig persönliche Bürgschaften der Gesellschafter; der Bundesgerichtshof nennt das „gängige Bankpraxis“ und hält sie für rechtlich nicht zu beanstanden (Urteil vom 10.12.2002, XI ZR 82/02).
Wann führt die Vermischung von Firmen- und Privatgeld zur Durchgriffshaftung?
Zur Durchgriffshaftung führt eine Vermischung erst, wenn sich Gesellschafts- und Privatvermögen etwa durch eine undurchsichtige Buchführung nicht mehr unterscheiden lassen; treffen kann sie nur den Allein- oder Mehrheitsgesellschafter, der diesen Zustand durch seinen Einfluss verantwortet (BGH, Versäumnisurteil vom 14.11.2005, II ZR 178/03). Durchgriffshaftung heißt: Du haftest persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH.
Die Hürde für eine Durchgriffshaftung ist hoch, denn das bloße Fehlen einer doppelten Buchführung reicht als Nachweis nicht aus. Gemeint ist eine Vermischung, bei der die Zahlungsvorgänge insgesamt nicht mehr kontrollierbar sind.
Wann haftest du als Geschäftsführer persönlich?
Als Geschäftsführer haftest du bei Pflichtverletzungen vor allem gegenüber der GmbH selbst, bei ihren Steuern unter bestimmten Voraussetzungen auch direkt gegenüber dem Finanzamt, denn die Haftungsbeschränkung gilt nur für deine Rolle als Gesellschafter. Du schuldest der GmbH die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes und haftest bei einer Verletzung gegenüber der Gesellschaft für den Schaden (§ 43 Abs. 1 und 2 GmbHG). Für Steuern der GmbH kannst du bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung persönlich haften (§ 69 in Verbindung mit § 34 AO).
In der Krise kommen besondere Pflichten dazu. Zahlungsunfähig ist die GmbH, wenn sie fällige Zahlungen wie Rechnungen, Löhne oder Steuern nicht mehr leisten kann; überschuldet, wenn ihr Vermögen die bestehenden Schulden nicht mehr deckt und eine Fortführung in den nächsten zwölf Monaten nicht überwiegend wahrscheinlich ist.
Wird deine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, musst du als Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO). Ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung darfst du grundsätzlich keine Zahlungen mehr für die GmbH leisten, ausgenommen solche, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind; sonst musst du sie erstatten (§ 15b Abs. 1 und 4 InsO).
Wie ordnet das Steuerrecht Betriebs- und Privatvermögen zu?
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ordnet das Steuerrecht ein Wirtschaftsgut vor allem nach seiner Nutzung zu, also danach, wofür du es einsetzt (R 4.2 EStR im Einkommensteuer-Handbuch 2025).
Was ist notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen?
Notwendiges Betriebsvermögen sind Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar eigenbetrieblich genutzt werden oder dazu bestimmt sind. Gewillkürtes Betriebsvermögen sind Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind; sie kannst du dem Betrieb zuordnen (R 4.2 Abs. 1 EStR). Bei gemischter Nutzung nennt die Richtlinie drei Schwellen, die für alles außer Grundstücken und Grundstücksteilen gelten; Grundstücke folgen eigenen Regeln (R 4.2 Abs. 7 ff. EStR):
- Notwendiges Betriebsvermögen: bei einer eigenbetrieblichen Nutzung von mehr als 50 Prozent, dann in vollem Umfang.
- Gewillkürtes Betriebsvermögen möglich: bei einer betrieblichen Nutzung von 10 bis 50 Prozent, ebenfalls in vollem Umfang.
- Notwendiges Privatvermögen: bei einer privaten Nutzung von mehr als 90 Prozent.
Was passiert steuerlich bei einer Entnahme oder Einlage?
Bei einer Entnahme aus deinem Einzelunternehmen oder deinem Anteil an einer Personengesellschaft wird das Wirtschaftsgut mit dem Teilwert angesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Liegt der Teilwert über dem Buchwert, erhöht der Unterschied den Gewinn. So werden stille Reserven aufgedeckt, etwa wenn du eine Immobilie, die seit dem Kauf im Wert gestiegen ist, aus dem Betrieb ins Privatvermögen holst. Für den Verkauf des ganzen Unternehmens gelten eigene Vorschriften, mehr dazu im Beitrag, welche Steuerregeln beim Unternehmensverkauf gelten.
Entnahmen sind Wirtschaftsgüter, etwa Bargeld, Waren oder Nutzungen, die du dem Betrieb für betriebsfremde Zwecke entnimmst (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG). Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Eine Einlage wird ebenfalls mit dem Teilwert angesetzt, höchstens aber mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, etwa wenn du das Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor der Zuführung privat angeschafft oder hergestellt hast (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Ist eine Immobilie, die du an deine GmbH vermietest, Privatvermögen?
Rechtlich bleibt die Immobilie deine, steuerlich kann die Vermietung aber zur Betriebsaufspaltung werden, wenn die Immobilie für die GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage ist (sachliche Verflechtung) und du sowohl bei der Vermietung als auch in der GmbH einen einheitlichen geschäftlichen Willen durchsetzen kannst (personelle Verflechtung). Dann ist die Vermietung gewerblich: „Das Besitzunternehmen ist Gewerbebetrieb“ (H 15.7 (4) EStH 2025).
Auch in der Insolvenz der GmbH bleibt die Immobilie mit der Firma verbunden: Hast du sie ihr als Gesellschafter überlassen und ist sie für die Fortführung des Unternehmens von erheblicher Bedeutung, kannst du sie in der Regel bis zu einem Jahr ab Eröffnung des Verfahrens nicht herausverlangen; dafür steht dir ein Ausgleich zu (§ 135 Abs. 3 InsO).
Steuerlich gilt in einer OHG oder KG: Gehört das Grundstück dir als Mitunternehmer und dient es ausschließlich und unmittelbar dem Betrieb der Gesellschaft, ist es Sonderbetriebsvermögen; die Miete zählt zu deinen gewerblichen Einkünften (R 4.2 Abs. 12 EStR, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Was ist eine Holding und welche Steuerregel steht dahinter?
Eine Holding ist eine Gesellschaft, meist eine GmbH, die Anteile an anderen Gesellschaften hält. Für die Trennung heißt das: Zwischen dich und deine Firma tritt eine weitere Gesellschaft mit eigenem Vermögen.
Steuerlich steht bei einer Holding-GmbH vor allem § 8b KStG dahinter (Stand Oktober 2026): Dividenden und Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften bleiben bei der Holding außer Ansatz, davon gelten 5 Prozent als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Im Ergebnis bleiben damit bei der Holding 95 Prozent steuerfrei (§ 8b Abs. 1, 2, 3 und 5 KStG). Diese Steuerfreiheit gilt nur auf der Ebene der Holding: Schüttet sie Gewinne an dich als Privatperson aus, sind sie bei dir als Kapitalertrag steuerpflichtig (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Zwei weitere Einschränkungen gehören dazu: Dividenden sind steuerpflichtig, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals betrug; diese Regel gilt nur für Dividenden (§ 8b Abs. 4 KStG). Bei der Gewerbesteuer werden Gewinnanteile erst gekürzt, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent beträgt (§ 9 Nr. 2a GewStG).
Dem steht Aufwand gegenüber: Eine Holding ist eine eigene Gesellschaft mit Gründung, eigener Buchführung und eigenem Jahresabschluss, den sie als Kapitalgesellschaft offenlegen muss (§ 325 Abs. 1 HGB). Ob eine Holding zu dir passt und was sie kostet, prüfst du am besten gemeinsam mit deiner Steuerberatung und einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.
Wie kannst du Privat- und Betriebsvermögen im Alltag trennen?
Im Alltag trennst du, indem du dafür sorgst, dass sich jeder Vorgang eindeutig einer Seite zuordnen lässt. Das trägt die steuerliche Zuordnung und hilft bei der GmbH zugleich, eine Vermischung im Sinne der BGH-Rechtsprechung gar nicht erst entstehen zu lassen. Konkret geht es um vier Stellen:
- Konten: Getrennte Zahlungswege machen nachvollziehbar, welcher Vorgang zu welcher Seite gehört. Bei der GmbH gehört das Geld auf dem Firmenkonto der Gesellschaft, weil sie „selbständig ihre Rechte und Pflichten“ hat (§ 13 Abs. 1 GmbHG).
- Buchführung: Als Kaufmann führst du Bücher, in denen sich die Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen“ (§ 238 Abs. 1 HGB). Befreit sind Einzelkaufleute mit nicht mehr als 800.000 Euro Umsatzerlösen und jeweils 80.000 Euro Jahresüberschuss an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen (§ 241a HGB).
- Verträge mit deiner GmbH: Für Darlehen, Miete oder Geschäftsführervertrag gilt steuerlich der Fremdvergleich: Maßstab ist, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter mit einer Person vereinbaren würde, die nicht Gesellschafter ist (H 8.5 KStH). Bist du beherrschender Gesellschafter, nimmt die Finanzverwaltung in der Regel auch dann eine verdeckte Gewinnausschüttung an, wenn eine zivilrechtlich wirksame, klare und im Voraus abgeschlossene Vereinbarung fehlt oder nicht nach ihr verfahren wird (R 8.5 Abs. 2 KStR). Eine verdeckte Gewinnausschüttung mindert das Einkommen der GmbH nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Schriftlich festgehalten ist ein solcher Vertrag leichter nachzuweisen, auch wo keine Schriftform vorgeschrieben ist.
- Belege für gemischt Genutztes: Nutzt du als Einzelunternehmer etwa ein Fahrzeug oder einen Laptop privat und betrieblich, hilft ein Nachweis der Nutzungsquote, weil an ihr die Zuordnung nach R 4.2 EStR hängt.
Welche Aufgabe bekommt dein Privatvermögen nach der Trennung?
Nach der Trennung kann dein Privatvermögen eine eigene Aufgabe übernehmen: dich mit Liquidität durch Durststrecken tragen und langfristig in Anlagen arbeiten, die möglichst wenig vom Geschäftsverlauf deiner Firma abhängen. Auch solche Anlagen schwanken und können Verluste bringen.
Ob es diese Aufgabe schon hat, zeigt eine einfache Probe: Geh deine privaten Posten und Zusagen durch und frag bei jedem, ob er am Ende doch wieder zur Firma führt. Für einige beantworten Gesetz und Vertrag die Frage schon, zum Beispiel:
- Dein Geschäftsführergehalt zahlt die GmbH selbst, es hängt also an ihrer Zahlungsfähigkeit.
- Ein Darlehen, das du deiner GmbH gegeben hast, ist in ihrer Insolvenz in der Regel nachrangig (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO).
- Eine Immobilie, die deine GmbH nutzt, kann in ihrer Insolvenz bis zu einem Jahr gebunden sein (§ 135 Abs. 3 InsO).
- Aus einer Bürgschaft für den Firmenkredit kann die Bank dich persönlich in Anspruch nehmen (§ 765 Abs. 1 BGB).
Für deine Vermögensplanung zahlt sich die Trennung aus unserer Sicht vor allem dann aus, wenn ein Teil deines Privatvermögens von solchen Verbindungen zu deiner Firma frei ist. Mehr zum Klumpenrisiko der eigenen Firma steht in unserem Beitrag zur Vermögensverwaltung für Selbstständige und Freiberufler, mehr zur Aufteilung über Anlageklassen im Beitrag zur Asset Allocation.
Wie unterstützt Albrecht, Kitta & Co. Unternehmer nach der Trennung?
Wir rechnen mit deinem Gesamtvermögen, also auch mit deiner Beteiligung und mit der Immobilie, die deine Firma nutzt, ganz gleich, wie sie rechtlich und steuerlich eingeordnet sind. Das geschieht im Rahmen unserer Vermögen360-Analyse, einem wichtigen Schritt unserer Kundenreise. Wir machen mit dem ak. Optimizer dein Gesamtvermögen sichtbar, also Struktur, Kosten und Klumpenrisiken über alle Vermögenswerte hinweg. Daraus entwickeln wir die strategische Asset Allocation, passend zu deinen Zielen und deiner Risikotragfähigkeit.
Zeigt die Probe aus dem vorigen Abschnitt solche Verbindungen, lohnt der Blick darauf, was ein schwaches Jahr deiner Firma für dein Privatvermögen bedeuten würde. Mit ak. Planning rechnen wir auch den Krisenfall durch: wie sich deine Vermögensstruktur zusammen mit deinen Einnahmen und Ausgaben in einer solchen Phase hält und was das für deine weitere Planung bedeutet. Für die Anlage deines Privatvermögens gilt: Wir klären die Steuerfragen mit unserem Expertennetzwerk.
Dein nächster Schritt
Wie deine Firma und dein Privatvermögen zusammen aufgestellt sind, klärst du an deinen eigenen Zahlen. Das geht zum Beispiel in einem kostenlosen und unverbindlichen Erstgespräch.
Das könnte dich auch interessieren
- Wie soll ich jetzt mein Geld anlegen? 3 Praxisbeispiele
- Für wen eignet sich professionelle Vermögensverwaltung?
- Wie findet man heraus, wie viel Risiko zu einem passt?
- Welche Vermögensverwaltungskosten sind steuerlich absetzbar?
Häufige Fragen zur Trennung von Privat- und Betriebsvermögen
Haftungsrechtlich schützt ein eigenes Geschäftskonto dein Privatvermögen nicht, denn als Einzelunternehmer haftest du mit Geschäfts- und Privatvermögen bis zu den gesetzlich festgelegten Pfändungsgrenzen. Steuerlich und organisatorisch hilft es trotzdem, weil sich Vorgänge so dem Betrieb oder dir privat zuordnen und belegen lassen. Eine Begrenzung der Haftung hängt an der Rechtsform. Welche zu dir passt, klärst du mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt und deiner Steuerberatung.
Ja. Trittst du in eine bestehende rechtsfähige GbR ein, haftest du genauso wie die anderen Gesellschafter auch für die Verbindlichkeiten, die vor deinem Eintritt begründet wurden (§ 721a BGB). Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Vor einem Eintritt klärst du deshalb, für welche Verbindlichkeiten der Gesellschaft du dann auch mit deinem Privatvermögen einstehst.
Ja, ein solches Darlehen ist rechtlich möglich. Steuerlich wird es am Fremdvergleich gemessen; bist du beherrschender Gesellschafter, nimmt die Finanzverwaltung in der Regel eine verdeckte Gewinnausschüttung an, wenn eine zivilrechtlich wirksame, klare und im Voraus getroffene Vereinbarung fehlt oder nicht nach ihr verfahren wird (R 8.5 Abs. 2 KStR). In der Insolvenz der GmbH ist dein Anspruch auf Rückzahlung allerdings nachrangig (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO); eine Rückzahlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag ist anfechtbar (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Vom Nachrang ausgenommen sind nicht geschäftsführende Gesellschafter, die mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt sind (§ 39 Abs. 5 InsO). In der Vermögensplanung zählt ein solches Darlehen deshalb nicht wie frei verfügbare Liquidität.
Bei der Trennung helfen drei Stellen mit verschiedenen Aufgaben: Rechtsform und Bürgschaften klärst du mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, Zuordnung, Entnahmen und eine mögliche Holding mit deiner Steuerberaterin oder deinem Steuerberater. Unser Ansatzpunkt als Vermögensverwaltung bei Albrecht, Kitta & Co. ist dein Gesamtvermögen, also auch deine Beteiligung: wie es aufgeteilt ist und was dein Privatvermögen in den kommenden Jahren tragen soll.
Die steuerlichen Angaben in diesem Beitrag sind allgemeine Information nach dem Stand Oktober 2026 und keine Steuerberatung. Wie sich das in deinem Fall auswirkt, klärst du am besten mit deiner Steuerberaterin oder deinem Steuerberater.
Rechtliche Ausführungen sind allgemeiner Natur und kein Ersatz für eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt.
Ähnliche Artikel
- Warum erschwert eine zu große Auswahl finanzielle Entscheidungen?
- Provisionsfreies Investieren: Was steckt hinter Robo-Advisor & Co.?
- Welche Berichte bekomme ich von meiner Vermögensverwaltung und wie lese ich sie?
- Wie erkenne ich einen guten Finanzberater?
- Vermögensverwalter insolvent: Was passiert mit meinem Depot?